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MS Vega Venus im vorläufigen Insolvenzverfahren

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MS Vega Venus im vorläufigen Insolvenzverfahren

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Das Amtsgericht Bremen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schifffahrtsgesellschaft des MS Vega Venus am 26. Juni 2015 eröffnet (Az.: 526 IN 10/15). Anlegern drohen hohe Verluste.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit 2008 konnten sich Anleger an dem von der Vega Reederei aufgelegten Schiffsfonds MS Vega Venus beteiligen. Die Beteiligung an dem Bulker nahm jedoch nicht den erhofften Verlauf. Nachdem die Schifffahrtsgesellschaft nun insolvent ist, müssen die Anleger mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage rechnen.

Mit der Finanzkrise 2008 begann auch die Krise der Handelsschifffahrt. In den Boom-Jahren wurden Überkapazitäten aufgebaut, die in der Folge für sinkende Charterraten sorgten. Das brachte etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Zahlreiche Insolvenzen bei denen die Anleger regelmäßig viel Geld verloren haben, waren die Folge. Allerdings haben die Anleger auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen dargestellt. Die Realität sah dann jedoch ganz anders aus. Tatsächlich haben die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben. Damit sind Chancen aber auch Risiken verbunden. Für die Anleger kann die Beteiligung mit dem Totalverlust der Einlage enden. Daher hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken, insbesondere über das Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist diese Aufklärung in vielen Fällen nicht erfolgt und die Risiken wurden nur verharmlosend oder gar nicht dargestellt. Das führte dazu, dass auch sicherheitsorientierte Anleger sich an spekulativen Geldanlagen wie Schiffsfonds beteiligten. Solch eine fehlerhafte Anlageberatung begründet den Anspruch auf Schadensersatz.





Schadensersatz kann auch geltend gemacht werden, wenn die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen verschwiegen haben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden.

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Datum: 01.07.2015 - 11:30 Uhr
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