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HCI Shipping Select XIX: Insolvenz der MS Jork Rover trifft Anleger

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HCI Shipping Select XIX: Insolvenz der MS Jork Rover trifft Anleger

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Die Schiffsgesellschaft der MS Jork Rover aus dem Schiffsfonds HCI Shipping Select XIX ist zahlungsunfähig. Anleger müssen mit finanziellen Verlusten rechnen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der als Dachfonds konzipierte Schiffsfonds HCI Shipping Select XIX investierte ursprünglich in drei Schiffe. Nachdem das Amtsgericht Neumünster am 26. Juni 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Containerschiffs MS Jork Rover eröffnet hat (Az.: 93 IN 52/15), ist der Mehrzweckfrachter MS Hammonia Constitution das letzte verbliebene Schiff in dem Dachfonds. Denn der Tanker MT Hellespont Prosperity wurde bereits verkauft.

Angesichts der aktuellen Entwicklung könnte die wirtschaftliche Situation des 2006 aufgelegten HCI Shipping Select XIX weiter ins Wanken geraten. Schon 2012 musste ein Sanierungskonzept beschlossen werden. Betroffene Anleger, die mit der Entwicklung unzufrieden sind und um ihr Geld fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlagen dargestellt. Tatsächlich erwerben die Anleger in der Regel aber unternehmerische Beteiligungen, die naturgemäß mit einer ganzen Reihe von Risiken verbunden sind. Dazu zählen konjunkturelle Entwicklungen aber auch die langen Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile. Für die Anleger wiegt das Risiko des Totalverlusts der Einlage besonders schwer. Daher hätten sie in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Auf Grund ihres spekulativen Charakters sind Schiffsfonds in aller Regel nicht für Anleger geeignet, die ihr Geld sicher anlegen und z.B. in ihre Altersvorsorge investieren wollen. Wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen nicht oder nur unzureichend dargestellt, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.





Das gilt auch, wenn die Banken ihre Rückvergütungen für die Vermittlung verschwiegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs unbedingt offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Banken erkennen kann, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet.

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Datum: 02.07.2015 - 11:25 Uhr
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