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EU-Erbrechtsverordnung ab dem 17. August: Änderungen für Erben und Erblasser

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EU-Erbrechtsverordnung ab dem 17. August:Änderungen für Erben und Erblasser

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Internationales-Erbrecht.html Immer mehr Erbschaften in der Europäischen Union sind grenzüberschreitend. Daher gilt ab dem 17. August die EU-Erbrechtsverordnung. Das kann Folgen für Erben und Erblasser haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ganz neu ist die EU-Erbrechtsverordnung nicht. Allerdings wird sie erst in Kürze ihre Auswirkungen zeigen. Denn am 17. August tritt nach einer dreijährigen Übergangszeit das neue Erbrecht innerhalb der EU in Kraft. Dabei gilt das Grundprinzip, dass das Erbrecht des Staates gilt, in dem der Erblasser überwiegend gelebt hat.

Innerhalb der EU sind inzwischen zehn Prozent aller Erbschaften grenzüberschreitend, berichtet die "Wirtschaftswoche" online. Das konnte bislang zu Komplikationen und Rechtsstreitigkeiten führen, da die einzelnen Nationen zum Teil ein sehr unterschiedliches Erbrecht haben, das sich unter Umständen nur schwer vereinbaren lassen. Verbringt ein Deutscher seinen Lebensabend z.B.in Frankreich und hinterlässt nach seinem Tod ein Haus in Frankreich, gilt für die Immobilie das französische Erbrecht. Für sein bewegliches Vermögen hingegen kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung. Künftig würde für gesamte Hinterlassenschaft französisches Erbrecht angewendet.

Denn dann findet das Erbrecht des Staates Anwendung, in dem der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hatte und dort überwiegend gelebt hat. Das kann Vor- und Nachteile mit sich bringen. Wer das nicht möchte, kann im Testament andere Verfügungen treffen. Auch bestehende Testamente sollten möglicherweise überarbeitet werden. Denn das in Deutschland weit verbreitete Ehegattentestament (Berliner Testament) wird z.B. in Spanien nicht anerkannt. Auch andere Regelungen nach deutschem Erbrecht können sich von den Regeln im EU-Ausland unterscheiden. Das kann die Erbfolge, die Erbquote, den Pflichtteil, etc. betreffen. In einem Testament oder Erbvertrag kann allerdings verfügt werden, dass das deutsche Erbrecht Anwendung findet.





Das neue EU-Erbrecht kann Erbschaften aber auch vereinfachen. Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis können Erben dann ab dem 17. August ihre Ansprüche im Ausland nachweisen und müssen dort keinen Erbschein mehr beantragen.

Bei Fragen rund um Erbschaft, Testament und Erbvertrag helfen im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte weiter.

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Datum: 07.07.2015 - 12:40 Uhr
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