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"Sorgerecht in Patchworkfamilien" - Expertengespräch des D.A.S. Leistungsservice

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Sorgerecht in Patchworkfamilien

(firmenpresse) - Viele Kinder wachsen nicht mehr in der "klassischen" Familie aus Mutter und Vater mit gemeinsamen Nachkommen auf, sondern in einer sogenannten Patchwork- oder Stieffamilie: Hier hat mindestens ein Elternteil ein Kind aus einer früheren Beziehung in die neue Familie miteingebracht. Den Familienalltag dieser Kinder regeln dann teilweise die Stiefmutter oder der Stiefvater. Doch wie sieht die rechtliche Seite aus: Wer hat in Patchworkfamilien das Sorgerecht? Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), gibt Antworten.


Oft bringen Elternteile einer Patchworkfamilie leibliche Kinder aus einer früheren Beziehung mit. Wie ist dann im Alltag das Sorgerecht geregelt? Darf der Stiefelternteil für das Kind Entscheidungen treffen?

Üben die leiblichen Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, ist für das tägliche Leben allein der Elternteil zuständig, bei dem das Kind lebt (§ 1687 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Er hat dann das sogenannte "kleine Sorgerecht". Bei wichtigen Entscheidungen - wie etwa einer Operation oder einem Schulwechsel - hat jedoch der andere sorgeberechtigte Elternteil mitzureden. Im Alltag einer Patchworkfamilie kümmert sich aber oft auch der neue Partner, also der Stiefelternteil, um das Kind. Doch rein rechtlich haben Stiefmutter oder Stiefvater kein automatisches Mitbestimmungsrecht. Allerdings können die beiden sorgeberechtigten Elternteile den Stiefelternteil bevollmächtigen, in alltäglichen Angelegenheiten des Kindes mitzubestimmen. Die Vollmacht kann sich auch auf einzelne Bereiche beschränken. Hat der leibliche Elternteil das alleinige Sorgerecht, darf dessen neuer Partner sogar per Gesetz das "kleine Sorgerecht" ausüben - allerdings nur im Einvernehmen mit dem Sorgeberechtigten (§ 1687b BGB). Voraussetzung: Die Patchworkeltern sind verheiratet!


Wie kann ich den Stiefvater oder die Stiefmutter dazu ermächtigen, sich um mein Kind zu kümmern? Reichen da mündliche Absprachen oder muss ich das offiziell beantragen?





Um Unstimmigkeiten im Familienalltag einer Patchworkfamilie mit Ex-Partnern und Kindern zu vermeiden, sollten die beiden Sorgeberechtigten schriftlich dem Stiefelternteil erlauben, die Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes zu regeln. Hierfür reicht ein Schriftstück, das mit Datum und den Unterschriften der sorgeberechtigten Elternteile versehen ist. Die Vollmacht erlaubt dann zum Beispiel der Stiefmutter zu entscheiden, ob das Stiefkind auf einer Geburtstagsparty bei Freunden übernachten darf, zur zahnärztlichen Kontrolle muss oder ob um 20 oder 21 Uhr Bettruhe herrscht. Die Beschränkung auf Angelegenheiten des täglichen Lebens bedeutet: Wichtige Grundsatzentscheidungen, wie eine Blinddarm-Operation oder der Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule, dürfen nur die Elternteile mit Sorgerecht treffen. Ähnliches gilt nach § 1687b BGB, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat und erneut heiratet: Der neue Ehepartner kann dann im Einvernehmen und in Abstimmung mit dem Sorgeberechtigten auch über alltägliche Angelegenheiten des Kindes entscheiden. Wichtige Grundsatzentscheidungen bleiben Sache des Sorgeberechtigten. Aber: Bei "Gefahr im Verzug", beispielsweise einer sofort zu treffenden medizinischen Entscheidung, räumt das Gesetz auch der Stiefmutter oder dem Stiefvater die Möglichkeit ein, alle zum Wohl des Kindes notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.


Wenn ein Elternteil in einer Patchworkfamilie stirbt, was passiert dann mit dessen leiblichem Kind? Lebte es bisher in der Stieffamilie, darf es dann dort bleiben?

Nach dem Gesetz sind das Kind des Verstorbenen und der zurückbleibende Partner nicht miteinander verwandt. Daher sind zunächst Jugendämter oder leibliche Angehörige wie der Ex-Partner für das Kind zuständig. Doch natürlich ist das Kindeswohl entscheidend. Meist wollen Kinder in ihrer gewohnten Umgebung bleiben, also beispielsweise in der Patchworkfamilie mit dem Stiefvater oder der Stiefmutter. Dieses Wohnrecht kann der Stiefelternteil beim Familiengericht beantragen (§ 1682 BGB). Hatte der verstorbene Partner das alleinige Sorgerecht, so kann sich der Stiefvater oder die Stiefmutter auch um die Vormundschaft für das Kind bemühen.
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Kurzfassung:

7 rechtliche Hinweise zum Sorgerecht in Patchworkfamilien
erklärt Michaela Zientek, Juristin des D.A.S. Leistungsservice

-Der Gesetzgeber regelt im Bürgerlichen Gesetzbuch die Ausübung des Sorgerechts in Patchworkfamilien.
-Rein rechtlich haben Stiefmutter oder Stiefvater auch nach einer Heirat nicht automatisch ein Mitbestimmungsrecht bei der Erziehung eines Stiefkindes.
-Bei einem gemeinsamen Sorgerecht der leiblichen Eltern übt der Partner, bei dem das Kind lebt, das "kleine Sorgerecht" aus (§ 1687 BGB). Das heißt: Alltägliche Angelegenheiten darf er ohne Absprache entscheiden. Grundsatzentscheidungen müssen die leiblichen Eltern gemeinsam fällen.
-Haben die beiden geschiedenen leiblichen Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, ist es sinnvoll, dass beide zusammen dem Stiefelternteil eine Vollmacht für die Regelung der alltäglichen Angelegenheiten des Kindes erteilen.
-Als schriftliche Vollmacht reicht ein privates Schriftstück, das von den Sorgeberechtigten unterzeichnet ist.
-Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann der neue Ehepartner im Einvernehmen mit ihr oder ihm das "kleine Sorgerecht" ausüben. Bei "Gefahr im Verzug", wie einer dringenden medizinischen Behandlung, darf auch der Stiefelternteil alleine handeln (§ 1687b Abs. 2 BGB).
-Stirbt ein allein sorgeberechtigter Elternteil, kann der hinterbliebene Stiefvater oder die Stiefmutter beim Familiengericht die Vormundschaft für das Kind des verstorbenen Partners beantragen.
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Datum: 12.08.2015 - 11:00 Uhr
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