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Erkrankung schützt Arbeitnehmer nicht vor Kündigung

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Erkrankung schützt Arbeitnehmer nicht vor Kündigung

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html Solange die Erkrankung nicht Anlass der Kündigung ist, kann auch ein kranker Arbeitnehmer entlassen werden. Das entschied das LAG Rheinland Pfalz mit Urteil vom 20. Mai 2015 (Az.: 7 Sa 694/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass auch krankgeschriebene Arbeitnehmer entlassen werden können. Allerdings dürfe die Erkrankung nicht zum Anlass für die Kündigung genommen werden. Dabei dürfe der Anlass nicht mit dem Kündigungsgrund verwechselt werden, so das LAG. Die Krankheit sei dann als Anlass der Kündigung anzusehen, wenn sie die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusst, gerade jetzt den Kündigungsgrund auszunutzen und die Kündigung zu erklären.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Kraftfahrer am 26. Februar 2014 über den Zustand seines Busses beschwert und seine Arbeit daraufhin abgebrochen und das Fahrzeug samt Schlüssel und Papieren beim Pförtner abgestellt. Am selben Tag ließ er sich beim Arzt krankschreiben. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis einen Tag später fristlos zum 26. Februar 2014. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ihm spätestens mit Poststempel vom 10. März zugegangen.

Der entlassene Kraftfahrer klagte nun auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. März und auf die entsprechende Lohnzahlung für den März. In erster Instanz entschied das Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortbestanden habe, der Kläger aber dennoch Anspruch auf die Lohnzahlung für den Monat März, da der Arbeitgeber die Krankmeldung zum Anlass für die Kündigung genommen hatte.

Das LAG sah es jedoch anders. Denn der Anlass der Kündigung sei nicht die Krankheit gewesen, sondern die eigenmächtige Niederlegung der Arbeit durch den Arbeitnehmer. Von der Krankschreibung am gleichen Tag habe der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung möglicherweise noch gar nichts gewusst. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.





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Datum: 17.08.2015 - 14:40 Uhr
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