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BAG: Mehrere befristete Arbeitsverträge in kurzer Zeit können bei Sachgrund zulässig sein

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BAG: Mehrere befristete Arbeitsverträge in kurzer Zeit können bei Sachgrund zulässig sein

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-arbeitsrecht.html Liegt ein Sachgrund vor, kann ein befristetes Arbeitsverhältnis mehrfach hintereinander verlängert werden, ohne dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine zeitliche Befristung des Arbeitsvertrags ist möglich, wenn ein Sachgrund vorliegt oder die Befristung maximal zwei Jahre beträgt. Liegt aber ein Sachgrund vor, können befristete Arbeitsverträge mehrfach hintereinander geschlossen werden. Dadurch entsteht für den Arbeitnehmer nicht der Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-arbeitsrecht.html). Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 29. April 2015 bestätigt (Az.: 7 AZR 310/13).

Geklagt hatte ein Mann, der in einem Zeitraum von 15 Jahren von der Kommune zehn befristete Arbeitsverträge als stellvertretender Küchenleiter des städtischen Alten- und Pflegeheims erhielt. Er wurde jeweils als Vertretung für die stellvertretende Küchenleiterin eingestellt, die u.a. wegen der Geburt ihrer drei Kinder, schwangerschaftsbedingter Erkrankung, Mutterschutz, Elternzeit oder Sonderurlaub zur Betreuung der Kinder ausfiel. Die Arbeitsverträge des Klägers hatten jeweils Laufzeiten, die sich mit der prognostizierten Ausfallzeit der Frau deckten.

Wenige Wochen nach dem Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrag, klagte der Mann auf eine unbefristete Einstellung. Die Befristung sei unzulässig, da nicht mehr mit der Rückkehr der Frau zu rechnen gewesen sei und damit kein Sachgrund für die Befristung mehr vorläge. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten seine Klage abgewiesen und auch die Revision am BAG blieb erfolglos.

Die Arbeitsverträge seien jeweils zeitlich befristet geschlossen worden, um die Frau zu vertreten. Der Arbeitgeber müsse Prognosen über die voraussichtliche Dauer der Vertretung treffen und habe auch mit der Rückkehr der Frau rechnen müssen. Insofern habe der Arbeitgeber in allen Fällen auf den Vertretungsbedarf reagiert. Ein dauerhafter Bedarf für die Beschäftigung des Klägers habe zu keinem Zeitpunkt bestanden und daher sei auch nicht von einem Rechtsmissbrauch auszugehen.





Trotz Arbeitsvertrag kann es im Arbeitsrecht immer wieder zu rechtlichen Streitigkeiten kommen. Um die eigenen Interessen zu wahren, können im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

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Datum: 28.08.2015 - 10:55 Uhr
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