Streit um Erkrankungen und Zulagen
(firmenpresse) - In vielen Unternehmen arbeitet die Belegschaft in Schichten. Dies betrifft Fertigungsbetriebe, Kraftwerke und Verkehrsbetriebe genauso wie Krankenhäuser oder Flughäfen. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und die Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmer regeln die Einzelheiten. Trotzdem gibt es rund um die Schichtarbeit viel Streit, der oft in Prozessen vor dem Arbeitsgericht mündet. Denn: Nicht alle Vereinbarungen sind wirksam, und oft bleiben wichtige Rechtsfragen offen. Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) hat drei Gerichtsurteile zum Thema "Schichtarbeit" zusammengestellt.
Fall 1: Kein Nachtschichtzwang bei Erkrankung
Eine Krankenschwester arbeitete im Schichtbetrieb und auch in der Nachtschicht eines Krankenhauses. 30 Jahre lang ging alles gut - bis sie krank wurde. Zwar konnte sie ihre Arbeit weiter verrichten, sie musste jedoch Medikamente einnehmen, die müde machen und die sich nicht mit einem wechselnden Schlafrhythmus vereinbaren lassen. Aus diesem Grund wollte sie nicht mehr in der Nachtschicht, sondern nur noch tagsüber arbeiten. Der Arbeitgeber sah sie daraufhin als arbeitsunfähig erkrankt an und schickte sie nach Hause. Sie bot dem Arbeitgeber weiter ihre Arbeitskraft an, da sie in der Tagschicht ohne weiteres arbeiten könne. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Frau ihre Tätigkeit als Krankenschwester weiterhin ausüben könne und damit arbeitsfähig sei. Die Einschränkung hinsichtlich der Nachtschicht ändere daran nichts. Eine vertragliche Festlegung der Arbeit auf die Nachtzeit habe nicht stattgefunden, die Schichtenverteilung führe der Arbeitgeber im Rahmen seines Schichtmodells durch. Die Nachtschichten stellten nur einen geringen Anteil der Arbeitszeit dar. Es sei ohne weiteres möglich und für den Arbeitgeber auch zumutbar, die Klägerin ausschließlich in der Tagesschicht einzusetzen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09. April 2014, Az. 10 AZR 637/13
Fall 2: Betriebsrat mit Nachtzuschlag
Ein Arbeitnehmer arbeitete in der Logistikabteilung eines Möbelhauses. Die Arbeitszeit begann dort für alle Vollzeitkräfte spätestens um vier Uhr früh. Nun wurde er jedoch zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Es kam daraufhin zu einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, nach der er täglich dreieinhalb Stunden seiner Arbeitszeit für die Betriebsratstätigkeit verwenden durfte. Sein täglicher Arbeitsbeginn wurde auf sechs Uhr verlegt, damit auch die Mitarbeiter von Abteilungen mit späterem Arbeitsbeginn ihn problemlos kontaktieren konnten. Streit gab es dann jedoch um die Nachtzuschläge. Denn der frischgebackene Betriebsratsvorsitzende verlangte vom Chef, ihm die durch den späteren Arbeitsbeginn entfallenen Nachtzuschläge zu ersetzen. Das Landesarbeitsgericht Köln gestand dem Mann die Nachtzuschläge für die Zeit von vier Uhr bis sechs Uhr zu. Es orientierte sich dabei an der Grundregel des § 37 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz: Betriebsratsmitglieder dürfen entgeltmäßig nicht schlechter gestellt werden als andere, vergleichbare Arbeitnehmer. Grundsätzlich sei ein Betriebsratsmitglied so zu bezahlen, als ob es nicht für die Betriebsratstätigkeit freigestellt worden wäre. Dies schließt laut Gericht auch alle Zulagen ein, die der Arbeitnehmer normalerweise erhalten hätte.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. 12 Sa 682/13
Fall 3: Kein Anspruch auf Nachtschicht
Die Mitarbeiter eines Automobilwerkes waren wenig erbaut darüber, nicht mehr bei Nacht zur Arbeit anrücken zu müssen: Denn sie hatten sich an die kräftige Aufstockung ihrer Vergütung durch Nachtzuschläge - immerhin um 25 Prozent - gewöhnt. Nun aber strich der Arbeitgeber die Nachtschicht kurzerhand aufgrund einer schlechteren Auftragslage. Das Arbeitsgericht Eisenach hatte sich mit der Klage eines Mitarbeiters zu befassen. Nach dessen Ansicht hätte der Arbeitgeber die Nachtschicht nicht einfach aufgrund seines Direktionsrechtes abschaffen dürfen. Es hätte statt dessen eine Änderungskündigung erfolgen müssen. Das Arbeitsgericht teilte diese Ansicht nicht. Das Gericht wies darauf hin, dass im Arbeitsvertrag kein Anspruch auf die Zulage verankert gewesen sei. Die Zahlung der Zulage sei hier aufgrund einer Regelung im Tarifvertrag erfolgt. Dieser besage jedoch nur, dass für Nachtarbeit Zuschläge zu leisten seien - und nicht, dass zwingend nachts gearbeitet werden müsse. Die Arbeitnehmer hätten daher weder Anspruch auf Nachtarbeit, noch auf Weiterzahlung des Zuschlags ohne Nachtarbeit. Die Abschaffung der Nachtschicht war mit dem Betriebsrat abgestimmt worden.
Arbeitsgericht Eisenach, Urteil vom 05. November 2013, Az. 2 Ca 728/13
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