BFH: Befreiung von der Erbschaftssteuer für Immobilienerben
(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/erbschaftssteuer.html Nutzen Erben eine geerbte Immobilie selbst, können sie sich von der Erbschaftssteuer (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/erbschaftssteuer.html) befreien lassen. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch, wenn sich die Nutzung verzögert.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grundsätzlich sind die Erben einer Immobilie von der Erbschaftssteuer befreit, wenn sie innerhalb einer angemessenen Zeit, in der Regel sechs Monate, die Immobilie selbst für Wohnzwecke nutzen. Die Erben haben aber auch dann Anspruch auf eine Befreiung von der Erbschaftssteuer, wenn sich die Nutzung auf Grund von Erbauseinandersetzungen verzögert. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juni 2015 hervor (Az.: II R 39/13). Wichtig sei jedoch, dass die Gründe für die Verzögerung offen dargelegt werden.
Im vorliegenden Fall waren der Kläger und seine Schwester je zur Hälfte zu Miterben ihres Ende 2010 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass des Vaters gehörte auch ein Zweifamilienhaus. Eine Wohnung in dem Haus hatten der Erblasser und seine Tochter selbst genutzt, die andere Wohnung war vermietet. Ende 2011 zog der Kläger in die ehemalige Wohnung seines Vaters ein und im Rahmen einer Erbauseinandersetzung im März 2012 erwarb er das Alleineigentum an dem Haus. Das Finanzamt gewährte jedoch nur die Steuerbefreiung für die selbst genutzte Wohnung und nur entsprechend dem Erbteil des Klägers, also zur Hälfte. Dagegen klagte der Mann mit Erfolg.
Der BFH entschied, dass die Steuerbegünstigung in voller Höhe und damit auch für den im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworbenen Teil des Hauses zu gewähren sei. Der Kläger sei ca. ein Jahr nach dem Erbfall und damit in angemessener Zeit in die ehemalige Wohnung des Erblassers eingezogen. Denn eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung könne auch dann vorliegen, wenn die Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Erbfall genutzt werde. Allerdings müssten die Gründe für die verzögerte Nutzung plausibel dargelegt werden.
Dies gelte auch für die vermietete Wohnung, da auch hier der verminderte Wertansatz nicht von einer zeitnahen Erbauseinandersetzung abhängig war.
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