(ots) - Unternehmen besser vor feindlichen Ãœbernahmen
geschützt
Der Finanzausschuss hat am heutigen Mittwoch das Gesetz zur
Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie beschlossen.
Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann und der zuständige
Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Mathias Middelberg:
"Wir haben den Anlegerschutz beim Delisting - also beim Rückzug
eines Unternehmens von der Börse - wieder eingerichtet, nachdem durch
die Rechtsprechung hier eine Schutzlücke entstanden war. Der Anleger
hat künftig wieder einen Entschädigungsanspruch in Geld. Dieser wird
schnell und rechtssicher nach einem einfachen Verfahren, nämlich nach
dem Durchschnittsbörsenkurs der letzten sechs Monate, berechnet. Das
komplexe und meist langwierige Ertragswertverfahren, bei dem
Gutachter den Wert bestimmen, kommt nur dann zur Anwendung, wenn der
Börsenkurs nicht aussagekräftig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der
Börsenkurs manipuliert wurde oder das Unternehmen kursrelevante
Informationen fehlerhaft veröffentlicht hat und diese den Börsenkurs
wesentlich verzerrt haben.
Mit dem Gesetzentwurf stellen wir zudem sicher, dass Unternehmen
künftig besser vor feindlichen Übernahmen geschützt sind. Durch die
Verschärfung der kapitalmarktrechtlichen Regelungen erschweren wir
das sog. Anschleichen an Unternehmen, also den verdeckten Aufbau
wesentlicher Unternehmensbeteiligungen.
Auch die Sanktionen für Verstöße gegen Transparenzpflichten haben
wir deutlich verschärft: Für juristische Personen sind nun Geldbußen
von bis zu 10 Mio. Euro oder bis zu fünf Prozent des Jahresumsatzes
beziehungsweise des zweifachen der erlangten Vorteile möglich."
Hintergrund:
Mit dem Gesetzentwurf sollen die notwendigen Änderungen der
europäischen Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie in nationales
Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie sieht eine Umsetzung bis Ende
November 2015 vor.
Der Gesetzentwurf wurde von den Koalitionsfraktionen um eine
gesetzliche Regelung zum sog. Delisting ergänzt. Der
Bundesgerichtshof hatte in seiner "Frosta"-Entscheidung (Beschluss
vom 8. Oktober 2013, II ZB 26/12) seine bisherige Rechtsprechung
(Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01 "Macrotron") zu den
Voraussetzungen eines Widerrufs der Zulassung von Aktien zum Handel
im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft (sog.
Delisting) grundlegend revidiert und entschieden, dass weder ein
Hauptversammlungsbeschluss noch ein im Spruchverfahren überprüfbares
Barabfindungsgebot an die Aktionäre Voraussetzung für ein solches
Delisting ist.
Im Nachgang zu der "Frosta"-Entscheidung ist die Zahl der
Emittenten, die einen Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum Handel
im regulierten Markt beantragt und den Rückzug vollzogen haben, stark
angestiegen. Der Rückzug eines Emittenten aus dem regulierten Markt
kann im Falle eines vollständigen Börsenrückzugs den Verlust der
Handelbarkeit des betroffenen Wertpapiers, im Falle eines Wechsels in
den (qualifizierten) Freiverkehr (sog. Downlisting) zumindest eine
Beeinträchtigung der Veräußerungschancen bedeuten. In der Zeit
zwischen der Ankündigung und dem Wirksamwerden des Delistings kann es
daher zu erheblichen Kursverlusten kommen. In der Praxis waren
Kursverluste nach Ankündigung von Delisting festzustellen. Vor diesem
Hintergrund erschien eine gesetzliche Verbesserung des
Anlegerschutzes beim Widerruf der Zulassung eines Wertpapiers zum
Handel am regulierten Markt (also einschließlich des Downlistings)
erforderlich.
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