Christian Hoppenstedt, Gründungspartner der Kanzlei HOPPENSTEDT RECHTSANWÄLTE, zur rechtssicheren Vertragsgestaltung für feste und freie Mitarbeiter.
(firmenpresse) - Frankfurt am Main, 30. September 2015 - In der gesamten Kreativwirtschaft werden Teams projektbezogen zusammengestellt. Auch in der Gamesbranche sind befristete Vertragsverhältnisse zwischen Entwicklungsstudios und Kreativen gängige Praxis. Allerdings sind die arbeits-rechtlichen Grenzen zwischen einer - wenn auch befristeten - sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit fließend. Auch wenn die rechtssichere Einschätzung in der Praxis schwerfällt, gilt es, bei der Vertragsgestaltung mit Freelancern das Risiko einer Scheinselbständigkeit im Auge zu behalten. Bei GAMEplaces (http://www.gameplaces.de) am 15. Oktober gibt Christian Hoppenstedt deshalb einen Überblick über den aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Ergänzend erläutert er typische Klauseln in Verträgen mit Kreativen, zum Beispiel bezüglich Nutzungsrechten oder Geheimhaltung.
Aus Sicht der Arbeitgeber sprechen neben inhaltlichen und arbeitsrechtlichen auch finanzielle Gründe für die Zusammenarbeit mit Freelancern; dies kommt vielen Kreativen entgegen, weil sie ungebunden sein wollen und auf 'mehr Netto vom Brutto' hoffen. Dennoch: Als Freelancer beschäftigt werden dürfen sie nur, wenn konkrete arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Kriterien erfüllt sind. Selbständigkeit hängt nicht allein von der Anzahl der Auftraggeber ab; maßgeblich ist vielmehr die Ausgestaltung der Tätigkeit, die für jedes Vertragsverhältnis individuell zu beurteilen ist. Dabei sind Kriterien wie Weisungsgebundenheit oder Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte.
Auch die Annahme, das Risiko der Scheinselbständigkeit liege allein beim Arbeitgeber, ist falsch: zwar haftet dieser bis zu vier Jahre rückwirkend grundsätzlich für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge; bei Vorsatz sogar bis zu dreißig Jahre; doch auch der Scheinselbständige ist für die Arbeitnehmeranteile bis zu drei Monate in der Haftung. Arbeitgeber können ihr Risiko minimieren, indem sie ein Statusfeststellungsverfahren einleiten. Für selbständige Künstler und Publizisten kann zudem Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und damit Anspruch auf Leistungen aus der Künstlersozialkasse (KSK) bestehen.
Über Christian Hoppenstedt: Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ist Gründungspartner der Kanzlei HOPPENSTEDT RECHTSANWÄLTE in Frankfurt am Main, die alle Branchen der Kreativwirtschaft fokussiert. Als Experte in den Bereichen Film, Fotografie, Games, und Werbung berät Christian Hoppenstedt Unternehmen und Kreative und veröffentlicht zu aktuellen Rechtsthemen. Außerdem hält er regelmäßig Vorträge und Workshops und doziert an der ifs Internationale Filmschule Köln. Als Vorstandsmitglied des gamearea-FRM e. V. und Mitinitiator des m² MedienMittwochs engagiert er sich ehrenamtlich für den Medienstandort Rhein-Main.
Eckdaten zur Veranstaltung:
GAMEplaces BUSINESS & LEGAL am Donnerstag, 15. Oktober 2015
Haftungsfalle Scheinselbständigkeit: 'Arbeiten in der Gamesbranche' mit Christian Hoppenstedt
Zeit: 17.00 bis 19.00 Uhr
Ort: IHK Frankfurt am Main, Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main
Mehr Infos & Anmeldung: www.gameplaces.de (http://www.gameplaces.de)
Über GAMEplaces BUSINESS & LEGAL: Die auf Initiative der Wirtschaftsförderung Frankfurt GmbH und der gamearea-FRM im Jahr 2008 ins Leben gerufene Veranstaltungsreihe thematisiert branchenspezifische Rechtsfragen. Sie richtet sich in erster Linie an Geschäftsführer, Prokuristen, Business Development Manager, Entrepreneurs und Syndikusanwälte, steht jedoch allen Interessierten aus der Games- sowie anverwandten Branchen der Kreativwirtschaft offen. Partner der Veranstaltungsreihe, die in Kooperation mit Medienanwälten und Branchenkennern realisiert wird, sind das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung im Rahmen der Aktionslinie Hessen-IT sowie die IHK Frankfurt am Main.
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