China: Änderungen beim Schadenersatz, Verjährung und Rechtsschutz nach dem neuen Patenrecht zum 1.10.2009
(firmenpresse) - Berlin/Beijing – trem – Chinas Patentrecht erhielt zum 1. Oktober 2009 eine neue Regelung bezüglich des Schadenersatzes bei Patentrechtsverletzungen in Gestalt der Neuregelung des § 65 Patentgesetz der VR Chinas. Das Patentgesetz von China wurde bereits 1992 und 2000 revidiert. Neun Jahre nach der zweiten Novellierung und 3 Jahre nach dem WTO-Beitritt hatte das Staatsamt für Geistiges Eigentum (SIPO) im April 2005 die Vorbereitungen zu einer dritten umfassenden Reform in Angriff genommen, die nunmehr in Kraft trat. Danach erfolgt die immer schwierige Bestimmung des genau eingetretenen Schadens nach einer 4-Stufenprüfung, die sicherstellen soll, daß der tatsächlich entstandene Schaden ausgeglichen wird. Schadensersatz bei Patentverletzungen ist nach folgender Reihenfolge, soweit möglich zu bestimmen: Zunächst ist der reale Verlust darzulegen und zu ermitteln. Ist dies nicht hinreichend möglich, der durch die Verletzung entgangene Gewinn. Kann auch dieser nicht zweifelsfrei dargelegt und einer Plausibilitätsprüfung des Spruchkörpers oder der Verwaltungsbehörde zugeführt werden, erschließt sich die Berechnung des Schadenersatzes aus dem Rechtsgedanken der auch in Deutschland üblichen Lizenzanalogie, wonach überprüft wird, welche Lizenzgebühren der Verletzer bei ordnungsgemäßer Lizenzierung hätte entrichten müssen. Letzteres führt in Deutschland beispielsweise bei bestimmten Herstellern digitaler Kartenwerke zu internen Preisabsprachen, da es keinen nachweisbaren Markt für die Zahlung von Lizenzgebühren gibt. Meist werden bei einer „unbefugten“ Nutzung von Landkarten im Internet (Gebührenfallen sind hier fast die Regel) in Anlehnung an die sog. „Lizenzanalogie“ dann „Lizenzgebühren“ als Schaden ausgewiesen, deren Überprüfung von den Gerichten in Bezug auf die Angemessenheit in der Praxis gescheut wird. Ein „Rückgriff“ auf die „abgestimmten Durchschnittspreise“ ist da einfacher. Ob die chinesische Neuregelung die Darlegung eines Schadens erleichtert, ist daher fraglich. Schätzungen werden daher die Praxis prägen, wenn es nicht gelingt, den Schaden aus einer Patentrechtsverletzung in den wesentlichen Grundzügen plausibel darzulegen. Immerhin: Zur Sanktionierung der unberechtigten Nutzung fremder Patente oder Rechte erlaubt das Gesetz nunmehr ein Vielfaches der gewöhnlichen Lizenzgebühr als Sanktion zu fordern. Allerdings: Kann der Schaden auch durch eine sog. Lizenzanalogie nicht hinreichend bestimmt werden, ordnet das Gesetz einen Ermessensspielraum, der die Feststellung eines Schadens in der Spanne zwischen 5000 bis 1 Mio. Yuan (c.a. 100.000.- €) zuläßt. Dabei sollen die Gerichte die Art des Patents, seine Eigenart und die Umstände der Verletzung berücksichtigen sowie die Ausgaben des Patentinhabers für die Feststellung und Durchsetzung seiner Ansprüche in den Schadensersatz einrechnen. Hierunter fallen Ermittlungs- und Anwaltskosten. Allein Gerichte sind jedoch berufen, die Höhe des Schadenersatzes zu bestimmen, wobei nach wie vor. China hat bekanntlich Sondergerichte zur Verfolgung gewerblicher Schutzrechtsverstöße eingerichtet.
Vorgerichtliche sogenannte „einstweilige Beweissicherung“
Um die Vernichtung der Beweise von Patentverletzungen zu verhindern, wurde bereits 2001 die Möglichkeit einer gerichtlichen, vorgerichtlichen Beweissicherung durch Verordnung zugelassen. Nach der Einreichung des Antrags muss das Gericht sich innerhalb 48 Stunden für eine Beweissicherung entscheiden und damit zwingend handeln. Sind allerdings einstweilige Maßnahmen beantragt und vollzogen worden, muss der Antragsteller innerhalb einer Frist von 15 Tagen die Klage in der Hauptsache erheben, um eine Aufhebung der vorläufigen Anordnungen zu vermeiden. Gegenstand eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutzes sind: Einstweilige Untersagung der Nutzung, Beweissicherung und Vermögenssicherung im Sinne der Beschlagnahme von Sachen.
Neue Regelung der Klageverjährung
Die Regelverjährungsfrist beträgt 2 Jahre in China. Bei Außenhandelsbezug beträgt sie 4 Jahre. Um die Besonderheiten bei Patentrechtsverletzungen zu berücksichtigen, wurden nunmehr zwei Ausnahmen eingeführt.
1.Ist eine Klage nach dem Ablauf der Verjährungsfrist erhoben, dh. zwei Jahre nach Kenntniserlangung, kann Schadensersatz für zwei Jahre zurückliegende Handlungen weiterhin verlangt werden. Eine Dauerverletzung führt daher nicht zum Verlust aller Rechte.
2.Ist allerdings die Klage erst 3 Jahre nach Ablauf der Verjährungsfrist, dh. also fünf Jahre nach der Kenntniserlangung erhoben worden, kann Schadenersatz nicht mehr verlangt werden.
3.Und weiter: Bei fortlaufenden Verletzungshandlungen besteht ungeachtet der Regelungen über den Schadenersatz der Unterlassungsanspruch fort.
Verstößt der Anspruchsteller bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den guten Glauben, den „Vertrauensschutz“ oder die berechtigte Annahme des Verletzers, die Verletzung werde geduldet oder aber nicht verfolgt, verliert der Berechtigte seine Ansprüche insgesamt. Unterlassungen haben für den Rechteinhaber daher im Zweifel erhebliche Folgen. Seine Ansprüche sind verwirkt. China anerkennt daher im Zivilrecht auch das im deutschen Recht anerkannte Rechtsinstitut der Verwirkung, das in Anlehnung an den Grundsatz von Treu und Glauben von der Rechtsprechung entwickelt wurde.
Rechtsmißbräuchliche Schutzrechtsanmeldung und Rechtsschutz
Hat ein Rechtsverletzer ein bösgläubig ein Geschäftsmodel, Know How oder gewerbliche Schutzrechte wie ein Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, ein Patent, eine Domain oder ein Urheberrecht angemeldet oder registriert und macht er infolge dessen Unterlassungsansprüche geltend, steht dem Verletzen nicht nur ein Unterlassungs-, sondern auch Schadenersatzanspruch zu.
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