PresseKat - Gesetzliche Unfallversicherung bei Schulparty

Gesetzliche Unfallversicherung bei Schulparty

ID: 1279715

(PresseBox) - Unfälle sind schlimm genug, aber bei manchen Unfällen greift die gesetzliche Unfallversicherung; dies kennt man bspw. von Arbeitsunfällen bzw. Unfällen, die auf einer Betriebsveranstaltung geschehen.
In einem Prozess vor dem Landessozialgericht Mainz ging es um einen schweren Unfall 2006 auf einer Schulparty.
Die Schule veranstaltete eine Rockparty seit mehreren Jahrzehnten, die Zielgruppe waren vor allem die 9. und 10. Klassen der Schule, aber ansonsten konnte jeder Schüler auch von einer anderen Schule dabei sein. Eine Teilnahmepflicht gab es nicht, es wurde ein Eintrittsgeld von 5 Euro erhoben, und der Erlös der Veranstaltung ging an die Schülervertretung. Mehrere Lehrer übernahmen dabei die Aufsicht.
Bei einer Veranstaltung im Jahr 2006 besuchte eine damals 15-jährige Schülerin die Party. Kurz vor Mitternacht setzte sie sich auf eine Mauer an einem Treppenabgang auf dem Schulparkplatz. Als sie sich mit den Händen nach hinten abstützen wollte, kippte sie nach hinten um und stürzte mehrere Meter tief. Dabei zog sie sich schwere Verletzungen zu. Vor Gericht ging es nun um die Frage, ob dieser Unfall unter die gesetzliche Unfallversicherung fällt oder nicht.
Das Landessozialgericht Mainz hat dies nun bestätigt: Nach Ansicht der Richter fügt sich die Veranstaltung in ein ?pädagogisches Gesamtkonzept der Schule? ein, die die organisatorische Verantwortung übernimmt. Dabei sei auch nicht problematisch, dass die Veranstaltung auch für andere Schüler anderer Schulen offen gewesen sei. Maßgeblich sei, dass auch Schüler und Eltern davon ausgehen durften, dass es sich um eine schulische Veranstaltung handeln würde.
Für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer von einer Schule veranstalteten Rockparty sei es ausreichend, dass die Veranstaltung zumindest unter der organisatorischen Mitverantwortung der Schulleitung stattfindet. Erforderlich sei ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Schule und eine ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit der Schulleitung auf die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung, so das Landessozialgericht.




Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/



drucken  als PDF  an Freund senden  50. BME Symposium: POOL4TOOL präsentiert neue Features Elektronische Personalakten erfolgreich einführen
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 23.10.2015 - 12:31 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1279715
Anzahl Zeichen: 3010

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Karlsruhe



Kategorie:

New Media & Software



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Gesetzliche Unfallversicherung bei Schulparty"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Sind Sie bereit für die DSGVO- ...

Noch haben Unternehmen 7 Monate Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorzubereiten. Das ist jetzt schon ziemlich wenig Zeit in Anbetracht der vielen Punkte, die es zu klären und zu ändern gilt. Die Än ...

Suchmaschinen haften nicht für Bilder ...

Das Anzeigen von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte. Das hat das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH, jetzt entschieden. Ein Suchmaschinenb ...

Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte