Selbst bei einwandfreier Arbeitsleistung kann die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auf das Hobby des Arbeitnehmers gestützt werden - Arbeitsgericht Augsburg vom 22.10.2014, 10 Ca 1518/14
(firmenpresse) - Im Einzelfall kann ein auch langjährig bestehendes Arbeitsverhältnis unter Berufung auf außerdienstliches Verhalten gekündigt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein bei Angestellten von kirchlichen Einrichtungen, die sich in ihrem Arbeitsvertrag nicht nur zur Arbeitsleistung, sondern regelmäßig auch darauf verpflichten, ihr privates Leben so zugestalten, dass sich loyal gegenüber der Kirche verhalten und die Bibel und das Glaubensbekenntnis beachten. Das kann sich im Einzelnen dann sogar auf die Freizeitgestaltung auswirken. Diese ist zwar durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Ebenso hat aber Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht der Kirchen Verfassungsrang (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRFV). Wenn in einem Hobby eine persönliche sittliche Verfehlung zu sehen ist, kann dies den Arbeitgeber berechtigen, auch ein langjährig beanstandungslos bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden.
Der Fall mit dem Hobby als Kündigungsgrund
Die Arbeitnehmerin war seit 15 Jahren bei der Diakonie als pädagogische Fachkraft in einer Wohngruppe für Menschen mit Behinderungen tätig. Ihre Arbeitsleistung war ohne Tadel. Im Jahr 2014 wurde der Arbeitgeberin bekannt, dass sie auf einer Internetseite unter einem Pseudonym pornographische Filme und Bilder anbot. Die Internetseite wirbt damit, dass die Darsteller durch das Hochladen von Videos Geld verdienen können.
Im Rahmen der Anhörung weigerte sich die Arbeitnehmerin, die Tätigkeiten einzustellen und die Filme zu entfernen. Sie teilte weiter mit, dass sie mit der Plattform bisher nur Verluste erwirtschaftet habe. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Das Arbeitsgericht Augsburg war der Ansicht, dass das Hobby der Arbeitnehmerin jedenfalls die fristgerechte Kündigung rechtfertige. Sie habe gegen ihre Loyalitätspflichten verstoßen und damit eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Die kirchliche Sexualethik setzte voraus, dass eine körperlich-sexuelle Beziehung nur bei Bestehen einer geistig-seelischen Beziehung zulässig ist, was bei dem Konsum eines pornographischen Films nicht gegeben ist.
Die Arbeitnehmerin habe zwar ein Pseudonym verwendet, sei auf den Bildern aber zu erkennen. Kollegen, Eltern und Bewohner der Wohngruppe hätten hiervon jederzeit erfahren können. Die Glaubwürdigkeit der Kirche würde leiden, wenn bekannt würde, dass diese eine solches Hobby duldet. Unstreitig war die Arbeitnehmerin in einem Bereich tätig, in dem Sexualerziehung eine Rolle spielt. Sie könne nach Ansicht des Arbeitsgerichts Augsburg von den Bewohnern bei Bekanntwerden ihres Hobbies nicht mehr ernst genommen werden.
Die fristlose Kündigung hielt das Gericht nicht für gerechtfertigt, da die Arbeitnehmerin ihre Arbeit stets ordentlich geleistet und sich um Geheimhaltung bemüht habe. Zudem gehe es um keine Straftat. Die fristgemäße Kündigung hielt das Gericht hingegen auch ohne Abmahnung für wirksam, da sich die Arbeitnehmerin trotz entsprechender Aufforderung geweigert hatte, ihr Hobby einzustellen. Zudem habe sie keine kirchenspezifischen Beruf, sondern übe eine auf dem allgemeinen Markt gesuchte Tätigkeit aus.
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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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