Nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass der Arbeitgeber eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt.
Es hat sich oft gezeigt, dass es meist sinnvoll ist, hiergegen mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht vorzugehen.
(firmenpresse) - Aufmerksamkeit hat in letzter Zeit in den Medien der Fall der Kassiererin in einem Supermarkt erregt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die außerordentliche Kündigung für wirksam angesehen, da es als nachgewiesen ansah, dass hier das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerstört ist. Auch den vom Arbeitgeber behaupteten Verstoß sah das Gericht als erwiesen an.
Die Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber sind für den Arbeitnehmer sehr nachteilig:
- Der Arbeitnehmer ist mit sofortiger Wirkung beschäftigungslos.
- Der Arbeitnehmer erhält ab sofort keinen Lohn mehr.
- Die Agentur für Arbeit wird im Fall einer fristlosen Kündigung voraussichtlich eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen verhängen.
- Der Arbeitnehmer wird voraussichtlich größere Schwierigkeiten haben, sich auf eine neue Stelle zu bewerben.
Durch eine rechtzeitig gegen die außerordentliche Kündigung eingereichte Kündigungsschutzklage lässt sich in der Praxis oft im Wege der Einigung vor dem Arbeitsgericht erreichen, dass als Beendigungsdatum für das Arbeitsverhältnis der Termin vereinbart wird, zu dem der Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich hätte kündigen können. Zudem ist es nicht selten, dass vom Gericht protokolliert wird, dass der Arbeitgeber die Vorwürfe, die ihn zu der Kündigung veranlasst haben, nicht länger aufrecht erhält. Dann entfällt auch für die Agentur für Arbeit in der Regel die Grundlage für die Verhängung einer Sperrfrist, so dass Sie sofort nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld beziehen können.
Außerdem kann selbst bei fristlosen Kündigungen nicht selten die Zahlung einer Abfindung erreicht werden. Das insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber eine offensichtlich unwirksame Kündigung erklärt hat.
Die Hürden, die der Arbeitgeber überwinden muss, um wirksam zu kündigen, sind sehr hoch. Gerade bei fristlosen Kündigungen bestehen - im Vergleich zu ordentlichen Kündigungen - noch zusätzliche Hürden. Es bereitet den Arbeitgebern in der Praxis oft erhebliche Schwierigkeiten, diese zusätzlichen Hürden zu überwinden.
Aus diesem Grund sind gerade bei fristlosen Kündigungen die Aussichten, im Wege eines Kündigungsschutzprozesses etwas zu erreichen, hoch.
Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Jahrgang 1967, ist Rechtsanwalt seit 1997 und Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2002. Im Jahr 2001 gründete er in Düsseldorf seine eigene Kanzlei.
Aufgrund der Spezialisierung im Arbeitsrecht vertritt die Kanzlei Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
Hierzu gehören neben der Vertragsgestaltung bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen auch die Vertretung bei Rechtsproblemen im laufenden Arbeitsalltag sowie die Beratung und Vertretung bei Streitigkeiten über die Beendigung von Verträgen. Bei Letzterem bilden Kündigungsschutzklagen bzw. deren Vermeidung eine zentralle Rolle der anwaltlichen Tätigkeit.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht musste Rechtsanwalt Tobias Ziegler eine besondere Prüfung bestehen und nachweisen, dass er über besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen im Arbeitsrecht verfügt.
Für weitere Informationen ist die Kanzlei im Internet zu finden über die Homepage: http://www.anwalt-ziegler.de
Rechtsanwalt Tobias Ziegler - Fachanwalt für Arbeitsrecht
Flurstr. 17
40235 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 69 07 62 - 20
Fax: 0211 / 69 07 62 - 23
E-Mail: kontakt(at)anwalt-ziegler.de
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