PresseKat - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Arbeitnehmerüberlassung

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Arbeitnehmerüberlassung

ID: 1288293

Wird ein Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber überlassen, ist der Betriebsrat des Entleihers in Teilbereichen für diesen zuständig - Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.2014, 7 ABR 74/12

(firmenpresse) - Der Betriebsrat eines Unternehmens, das Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitgeber verleiht, verliert sein Kontroll- und Mitbestimmungsrecht in Teilbereichen an den Betriebrat des Entleihers. Es liegt somit nicht nur eine Aufspaltung in der Position des Arbeitgebers vor, sondern auch bei dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Zwar bleiben die Leiharbeitnehmer nach § 14 AÜG auch während ihrer Überlassung an den Entleiher Angehörige des Betriebs des Entleihers. Allerdings reicht die Zuständigkeit des dortigen Betriebsrats nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in dem oben genannten Beschluss nur für den Betrieb, für den dieser gebildet ist. Dieser sei nicht mehr für alle betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte zuständig. Beteiligungsrechte, die an die Eingliederung in den Betrieb des Vertragsarbeitgebers anknüpfen oder das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen, müssen im Fall der Arbeitnehmerüberlassung vom Betriebsrat des Entleihers wahrgenommenwerden. Die Zuständigkeit des jeweiligen Betriebsrats ist somit vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts abhängig. Zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Entleiherbetrieb gehört z.B. die Überwachungsaufgabe aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bezüglich der Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Diese berechtigt den Betriebsrat zwar, selbst die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer aufzusuchen und sich von der Einhaltung insbesondere der Arbeitsschutzvorschriften zu überzeugen. Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung steht dieses Mitbestimmungsrecht allerdings dem Betriebsrat des Entleihers zu. Der Verleiher hat ja auch selbst keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsplätze im Betrieb des Entleihers. Welcher Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht ausüben kann, hängt also auch von der Frage ab, ob der Verleiher oder der Entleiher in der relevanten Fragen die notwendige Entscheidungsmacht hat.





Nicht entschieden wurde der Fall, dass im Entleiherbetrieb kein Betriebsrat existiert oder aber es einen konreten Anlass für eine Arbeitsplatzbesichtigung gibt, etwa bei der Eingruppierung eines Arbeitnehmers als Maßnahme der personellen Mitbestimmung im Sinne des § 99 BetrVG.

Haben Sie Fragen zum Thema Arbeitnehmerüberlassung und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats? Vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei!

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung ? auch in geänderter oder gekürzter Form ? mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.



Leseranfragen:

Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Die Berufsunfähigkeitsversicherung mit vereinfachter Gesundheitsprüfung VW-Skandal ? Rechte auf Schadensersatz prüfen
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 12.11.2015 - 12:50 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1288293
Anzahl Zeichen: 2638

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Elke Scheibeler
Stadt:

Wuppertal


Telefon: 0202 76988091

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Arbeitnehmerüberlassung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Kanzlei Scheibeler (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Zum Rauchen am Arbeitsplatz ...

In den letzten Jahrzehnten hat sich im Zuge des Gesundheitschutzes einiges getan. In § 5 der Arbeitsstättenverordnung ist festgelegt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam z ...

Arbeitszeitaufstockung und Befristung ...

Der Arbeitgeber gleicht so z.B. einen vorübergehende Arbeitsspitze oder auch den krankheitsbedingten Ausfall eines anderen Mitarbeiters aus. Hierbei muss er aber bestimmte Regeln beachten. Anderenfalls kann es sein, dass der Arbeitnehmer verlangen k ...

Urlaubsverlangen erforderlich? ...

Dies vor Allem in Fällen, in denen der Urlaub ausgezahlt werden soll. Während das LAG Berlin-Brandenburg 2014 einen Urlaubsantrag nicht mehr für erforderlich hielt (hierüber hatte ich bereits berichtet, siehe http://kanzlei-scheibeler.de/urlaubsa ...

Alle Meldungen von Kanzlei Scheibeler