PresseKat - Geld ohne Arbeit - Zum Schmerzensgeldanspruch bei Nichtbeschäftigung

Geld ohne Arbeit - Zum Schmerzensgeldanspruch bei Nichtbeschäftigung

ID: 1298301

Dem Arbeitnehmer steht ein Beschäftigungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu. Muss er am Arbeitsplatz erscheinen, ohne dass ihm Arbeit zugewiesen wird, kann er ein Schmerzensgeld verlangen.

(firmenpresse) - Landesarbeitsgericht Hamburg, 8 Sa 95/12.

Aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes leitet die Rechtsprechung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ab. Dieses wird gemäß § 823 Abs. 1 BGB auch als sonstiges Recht geschützt. Es beinhaltet u.a. den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Dieser kann verlangen, dass ihm auch tatsächlich Arbeit zugewiesen wird. Geschieht dies nicht, kann dies schwere Folgen haben. Zum Einen ist es möglich, dass der Arbeitnehmer mangels Übung bestimmte Fertigkeiten verlernt oder aber z.B. im Bereich des Vertriebs wichtige Kontakte und damit an Marktwert für andere Arbeitgeber verliert. Zum Anderen kann die Nichtbeschäftigung über Wochen und Monate hinweg auch psychische Folgen haben. In solchen Fällen ist es möglich, dass der Arbeitnehmer neben dem bereits erhaltenen Arbeitslohn ein weiteres Schmerzensgeld verlangen kann.

Der Fall mit dem Schmerzensgeld für Nichtbeschäftigung

In dem entschiedenen Fall ging es um ein Betriebsratsmitglied in einem Betrieb mit offenbar weniger als 200 Arbeitnehmern. Der Betriebsrat war also nicht vollständig von seiner Arbeit freigestellt gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG, sondern konnte nur gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG eine Freistellung für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen, Schulungen usw. verlangen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Arbeit erforderlich war. Tatsächlich brauchte der Arbeitnehmer aber nicht mehr zu arbeiten, sondern konnte sich ganz seiner Aufgabe als Betriebsrat widmen. Sogar nach Beendigung seiner Betriebsratstätigkeit wurde ihm trotz entsprechender Aufforderung seinerseits keine Arbeit zugewiesen, er musste sich aber zu den vereinbarten Arbeitszeiten am Arbeitsplatz aufhalten und wurde nicht z.B. freigestellt, so dass er sich seiner Freizeit hätte widmen können.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg erkannte hierin eine Ausgrenzung und Herabwürdigung des Klägers und verurteilte die Arbeitgeberin, nebem dem vereinbarten Lohn ein Schmerzensgeld zu zahlen. Hierbei bewertete das Gericht die Jahre 2010 und 2010 mit jeweils EUR 20,00 pro Arbeitstag und das Jahr 2012 mit EUR 40,00 pro Arbeitstag. Für die vorangegangene Zeit, in der der Arbeitnehmer als Betriebsrat tätig war, erkannte das Landesarbeitsgericht keinen Schmerzensgeldsanspruch, da der Arbeitnehmer sich nicht um eine Beschäftigung neben der Betriebsratarbeit bemüht hatte. Zudem konnte er ja im Rahmen der Betriebsratstätigkeit einen Teil seiner Zeit sinnvoll verbringen. Auch später hatte er offenbar einige Zeit zugewartet, bevor er nach Zuweisung einer Arbeit verlangt hatte.




Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung ? auch in geänderter oder gekürzter Form ? mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.



Leseranfragen:

Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Nachrüstpflicht für Rauchmelder – Frist endet bald Ist das Betreuungsgetz verfassungswidrig?
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 10.12.2015 - 12:10 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1298301
Anzahl Zeichen: 2837

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Elke Scheibeler
Stadt:

Wuppertal


Telefon: 0202 76988091

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Geld ohne Arbeit - Zum Schmerzensgeldanspruch bei Nichtbeschäftigung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Kanzlei Scheibeler (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Zum Rauchen am Arbeitsplatz ...

In den letzten Jahrzehnten hat sich im Zuge des Gesundheitschutzes einiges getan. In § 5 der Arbeitsstättenverordnung ist festgelegt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam z ...

Arbeitszeitaufstockung und Befristung ...

Der Arbeitgeber gleicht so z.B. einen vorübergehende Arbeitsspitze oder auch den krankheitsbedingten Ausfall eines anderen Mitarbeiters aus. Hierbei muss er aber bestimmte Regeln beachten. Anderenfalls kann es sein, dass der Arbeitnehmer verlangen k ...

Urlaubsverlangen erforderlich? ...

Dies vor Allem in Fällen, in denen der Urlaub ausgezahlt werden soll. Während das LAG Berlin-Brandenburg 2014 einen Urlaubsantrag nicht mehr für erforderlich hielt (hierüber hatte ich bereits berichtet, siehe http://kanzlei-scheibeler.de/urlaubsa ...

Alle Meldungen von Kanzlei Scheibeler