PresseKat - BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts bei Sachwert-Schmiede GmbH an

BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts bei Sachwert-Schmiede GmbH an

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München, 9. Dezember 2015. Das Unternehmen Sachwert-Schmiede GmbH schloss in den letzten Jahren Darlehensverträge mit Anlegern ab. Die Sachwert-Schmiede GmbH präsentierte sich in ihrer Eigendarstellung als „Beteiligungsgesellschaft die sich an den individuellen Ansprüchen von entscheidungsfähigen Partnern und Kunden ausrichtet“. Hierzu gehörte auch, dass die Sachwert-Schmiede GmbH Anlegern Darlehensverträge anbot, mittels derer Anleger dem Unternehmen Kapital zur Verfügung stellten und sich die Sachwert-Schmiede GmbH im Gegenzug verpflichtete, die Darlehensvaluta zuzüglich Darlehenszinsen an die Anleger zurückzubezahlen.

(firmenpresse) - Wie nun bekannt wurde, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin eingeschritten und hat gegenüber der Sachwert-Schmiede GmbH die Rückabwicklung des Einlagengeschäfts angeordnet, weil die Gesellschaft nicht die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften besaß. Wörtlich erklärte die BaFin in ihrer Verbrauchermitteilung vom 20. Oktober 2015: „Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage der Darlehensverträge betreibt die Sachwert-Schmiede GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Sachwert-Schmiede GmbH ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen.“

„Es wird abzuwarten sein, ob die Sachwert-Schmiede GmbH die Rückzahlung in voller Höhe leisten wird können“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich. „Sofern dies nicht der Fall sein sollte, haben die Anleger nach unserer Einschätzung die Möglichkeit, auch gegen die Verantwortlichen der Sachwert-Schmiede GmbH wegen eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz vorzugehen. Die relevante Norm stellt § 32 KWG dar. Danach bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Diese Norm stellt ein Schutzgesetz dar, mit der Folge, dass Anleger wegen Verletzung von § 32 KWG gegen die Verantwortlichen der Gesellschaft Schadensersatzansprüche geltend machen können..“

Rechtsanwalt Luber rät daher betroffenen Vertragspartnern der Sachwert-Schmiede GmbH , ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.



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Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: kanzlei(at)cllb.de Web: www.cllb.de;



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Datum: 14.12.2015 - 10:03 Uhr
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