BGH: Vergleichende Werbung mit fremden Markennamen kann zulässig sein
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Die Verwendung eines fremden Markennamens in vergleichender Werbung stellt nicht automatisch eine Verletzung des Markenrechts das. Das geht aus einem Urteil des BGH hervor (Az.: I ZR 167/13).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 2. April 2015 entschieden.
Im vorliegenden Fall vertrieb die Beklagte Staubsaugerbeutel über das Internet. In der Beschreibung verwendete sie die Formulierung die Beutel seien "ähnlich wie..." und den Namen einer bekannten Marke. Der Hersteller dieser bekannten Beutel hatte die Marke bereits 1985 eintragen lassen und sah in dieser vergleichenden Werbung eine Verletzung seines Markenrechts (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html). Nachdem die ersten Instanzen unterschiedlich entschieden hatten, wies der BGH die Klage ab.
Diese Form der vergleichenden Werbung sei zulässig, so die Karlsruher Richter. Merkmale, die die Werbung mit dem fremden Markennamen unlauter erscheinen ließen, lägen in dem konkreten Fall nicht vor. Das bekannte Markenprodukt werde nicht herabgesetzt und durch die Formulierung "ähnlich" werde der Verbraucher auch nicht über die tatsächliche Herkunft des Produkts in die Irre geführt. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht, so dass auch kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliege. Dass der fremde Markenname für eigene Zwecke benutzt werde, sei im Interesse der Verbraucher hinzunehmen, da diese sonst die Angebote im Internet über Suchmaschinen eventuell nicht finden könnten.
Vergleichende Werbung könne ein zulässiges Mittel sein, um die Verbraucher über die Vorteile und Eigenschaften eines Produktes oder einer Dienstleistung zu informieren, wenn diese Werbung nicht irreführend ist. Soweit keine Unlauterkeitsmerkmale vorliegen, sei eine vergleichende Werbung markenrechtlich zulässig, so der BGH.
Vergleichende Werbung kann dennoch ein schmaler Grat sein. Verstöße gegen das Marken- oder Wettbewerbsrecht können schnell, auch unbewusst, vorliegen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können beraten.
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