Telefonieren am Arbeitsplatz kann fristgemäße Kündigung rechtfertigen - Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf 12 Sa 630/15
(firmenpresse) - Manchem Arbeitnehmer ist es gestattet, am Arbeitsplatz privat zu telefonieren, sogar ohne die Kosten dem Arbeitgeber zu erstatten. In Zeiten von Flatratetelefontarifen fallen verbreitet gar keine gesondert zu ermittelnden Kosten an. Dass die Telefongespräche keinen Umfang annehmen sollten, der die Arbeitsleistung deutlich beeinträchtigt, ist ebenso bekannt. Aber auch der Anruf von kostenpflichtigen Telefonnummern im Rahmen von Gewinnspielen kann jedenfalls die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, auch wenn solche Telefonate nicht ausdrücklich verboten sind. Denn dem Arbeitnehmer, der sich mit dem Anruf eine Gewinnspielchance kauft, muss klar sein, dass ein solcher Anruf nicht von der generellen Erlaubnis zum Telefonieren umfasst ist. Je nach dem Umständen des Falls kann es dem Arbeitgeber jedoch zumutbar sein, den Arbeitnehmer bis zum Ende der Arbeitszeit zu beschäftigen.
Der Fall mit dem Telefonieren am Arbeitsplatz
Eine Arbeitnehmerin in einem Kleinunternehmen rief in ihren Arbeitspausen unstreitig mehr als 30 mal bei einer Gewinnspielhotline eines Radiosenders an. Jeder Anruf kostete EUR 0,50. Es bestand die Chance, dass sie in die Radiosendung durchgestellt wurde und an dem Gewinnspiel teilnehmen konnte. Da sie in einem Einzelbüro saß, bekamen der Vorgesetzte und die Kollegen hiervon nichts mit. Als die Telefonrechnung kam, scannte sie diese ein, da dies zu ihrem Aufgabengebiet gehörte. Auf die dort ausgewiesenen zusätzlichen Kosten wies sie nicht hin. Als dem Arbeitgeber diese auffielen, offenbarte sie sich zunächst auch nicht, sondern schlug vor, einen Einzelverbindungsnachweis anzufordern. Erst am nächsten Tag teilte sie mit, dass sie selbst bei der Hotline angerufen habe.
Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin fristlos, hilfsweise fristgerecht. Im Ergebnis hatte nur die fristgerechte Kündigung Erfolg. In dem Telefonieren sei zwar eine Pflichtwidrigkeit zu erkennen, diese sei aber nicht so gravierend, dass es der Arbeitgeberin nicht zugemutet werden könne, noch bis zum Ende der Kündigungsfrist abzuwarten. Denn der Arbeitnehmerin sei nicht nachzuweisen, dass sie die Anrufe verheimlicht habe. Auch dass sie sich im ersten Gespräch nicht offenbart habe, sei kein Indiz dafür. Denn es sei nicht auszuschließen, dass sie die Anrufe zunächst vergessen habe. Durch den Hinweis auf den Einzelverbindungsnachweis, der auch Aufschluss über den Telefonapparat gegeben hätte, von dem der Anruf aus getätigt worden war, wird vielmehr deutlich, dass sie ihr Tun nicht verheimlichen wollte.
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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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