PresseKat - Schulden geerbt - was tun?

Schulden geerbt - was tun?

ID: 1317112

Der Artikel zeigt Handlungsmöglichkeiten auf, wie man die Haftung für geerbte Schulden auch nach Ablauf der Frist für die Ausschlagung des Erbes abwehren kann.

(firmenpresse) - Wenn ein naher Verwandter stirbt, denkt man oft nicht darüber nach, ob man Schulden geerbt hat. Diese Frage kommt manchmal einige Zeit später auf, wenn sich die Gläubiger des Verstorbenen bei dem Erben melden und die Bezahlung der Schulden verlangen. Oft ist dann schon die sechswöchige Frist für die Ausschlagung des Erbes abgelaufen.

Auch dann hat derjenige, der die Schulden geerbt hat, noch Möglichkeiten, die Gläubiger des Verstorbenen von dem Zugriff auf sein eigenes Vermögen abzuhalten. Das Erbrecht kennt hier die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB. Wenn der Erbe nachweist, dass der Nachlass, also die geerbten Gegenstände und Vermögenswerte, nicht ausreicht, um die Gläubiger des Verstorbenen, zu bezahlen, kann er den Zugriff aus sein eigenes Vermögen verweigern. Er ist allerdings verpflichtet, den Gläubigern den Nachlass herauszugeben.

Erstellung eines Nachlassinventars

Oftmals ist es sinnvoll, in einem solchen Fall ein sog. Inventar, also ein Verzeichnis des Nachlasses zu erstellen. In diesem müssen die geerbten Gegenstände, also persönliche Habe, Hausrat, ggf. Grundstücke, Bankkonten und Geldanlagen sowie die Verbindlichkeiten genannt werden. Für die Erstellung des Inventars ist die Hinzuziehung eines Notars erforderlich. In einigen Bundesländern kann man sich hierfür alternativ auch an das Amtsgericht wenden.

Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens

Überzeugt das Inventar dem Gläubiger nicht, kann der Erbe auch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass beantragen. Das Insolvenzgericht beauftragt sodann einen der bei ihm gelisteten Insolvenzverwalter mit einem Insolvenzgutachten. Dieser ermittelt die Vermögenswerte und die Gläubiger, so dass man eine Aufstellung von unabhängiger Seite erhält. Soweit der Nachlass überschuldet ist, wird der Gutachter dem Gericht empfehlen, den Antrag mangels Masse abzuweisen, da die Kosten für das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter nicht aus dem Nachlass erbracht werden können. Der Erbe wird dann aufgefordert, einen Vorschuss für diese Kosten zu zahlen. Geschieht dies nicht, wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. So kann derjenige, der Schulden geerbt hat, dem Gläubiger die Dürftigkeitseinrede ein weiteres Mal näher bringen.





Vollstreckungsgegenklage

Besonders unangenehm kann es werden für Erben einer Immobilienfinanzierung. Hatte der Verstorbene sein Haus nicht abbezahlt, kann die Bank bei Ausbleiben der Raten und nach Kündigung des Darlehensvertrags oft recht schnell gegen den Erben volltstrecken. Bei der Finanzierung einer Immobilie unterwirft sich der Käufer regelmäßig gegenüber der Bank der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Dieses Erklärung wird notariell beurkundet, aus ihr kann wie aus einem Urteil vollstreckt werden. Die Bank kann diese Urkunde durch Vorlage des Erbscheins bei dem Notar gegen den Erben umschreiben lassen und sodann ohne weiteren Prozess z.B. dessen Konto pfänden. Aber auch ist derjenige, der Schulden geerbt hat, nicht ohne Handhabe. Er kann in einem solchen Fall die Vollstreckungsgegenklage erheben und die Zwangsvollstreckung abwenden.

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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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Datum: 04.02.2016 - 11:40 Uhr
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