awt Rechtsanwälte informiert über eine aktuelle Entscheidung des BGH zum Thema Gebühren und Inkasso
(firmenpresse) - Der BGH hat in einem aktuellen Urteil (AZ: IX ZR 280/14) entschieden, dass auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Geltendmachung einer offenen Forderung zweckmäßig und erforderlich ist.
Wie schon immer auch von awt Rechtsanwälte so vertreten, stellt der BGH fest, dass der Gläubiger einer offenen Forderung seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes Nachdruck verleihen darf. Die dabei anfallenden Gebühren trägt der Schuldner, soweit dieser sich in Zahlungsverzug befindet.
Dann ist die Beauftragung zur außergerichtlichen Vertretung aus der maßgeblichen Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person regelmäßig auch erforderlich, weil der Gläubiger bei Auftragserteilung nicht absehen kann, wie sich der Schuldner verhalten wird.
Der BGH in seinem Urteil wörtlich: "Er (der Schuldner) allein hat es in der Hand, sich vertragstreu zu verhalten und auf diese Weise den materiellen Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers gar nicht erst zur Entstehung gelangen zu lassen."
awt Rechtsanwälte begrüßt dieses Urteil, da hiermit der oft gehörte Einwand, bei einem anwaltlichen Mahnschreiben handle es sich nur um ein sog. Schreiben einfacher Art endgültig als unbegründet bewertet wurde. Eine für die Inkasso Brache wichtige Entscheidung.
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