awt Rechtsanwälte informiert über eine aktuelle reiserechtliche Entscheidung des Amtsgerichts München
(firmenpresse) - Das Amtsgericht München hat in einem interessanten Urteil (AZ: 213 C 18887/14) einen Münchner Reiseveranstalter zu einer Reisepreisminderung von 15 Prozent wegen eines vertraglich vereinbarten, aber nicht erfolgten Galadinners an Weihnachten in Dubai verurteilt.
Dem Urteil lag nach Angaben von awt Rechtsanwälte folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Ehepaar buchte über Weihnachten eine Flugpauschalreise nach Dubai für 3196 Euro inklusive eines Festzuschlags von 350 Euro pro Person für ein Galadinner. An Heiligabend, den das Ehepaar in einem 5 Luxusresort auf der weltberühmten Palmeninsel in Dubai verbrachte, wurde den Klägern erklärt, dass lediglich ein Dinner-Büffet angeboten wird, an dem die Reisenden teilnehmen mussten.
Der Reiseveranstalter, auf Reisepreisminderung in Anspruch genommen, weigerte sich zu bezahlen. Er ist der Meinung, dass die geschuldete Reiseleistung erbracht worden ist. Das Festtagsdinner habe aus einem umfangreichen Buffet im festlichen Rahmen bestanden.
Das Ehepaar erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Dieses verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung von EUR 1.179,40.
awt Rechtsanwälte zitiert aus den Urteilsgründen dieses Dubai Falles:
"Das Galadinner an Heiligabend istBestandteil des Reisevertrags gewesen. Diese Leistung wurde nicht erbracht. Nach dem objektiven Empfängerhorizont kann unter "Galadinner" - gerade wenn es sich um eine derart hochwertige Leistung zum Preis von 350 Euro pro Person handeln soll - nur ein mehrgängiges Menü, das im festlichen Rahmen mit Bedienung serviert wird, verstanden werden."
Da die Leistung komplett nicht erbracht wurde, ist insoweit eine Minderung von 700 Euro vorzunehmen. Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass das fehlende Galadinner negative Auswirkungen auf die Gesamtreise hatte. Es sei nachvollziehbar, dass die Kläger bei einer Reise über Weihnachten gerade den Heiligabend in besonderer Atmosphäre in Dubai verbringen wollen.
Wie awt Rechtsanwälte weiter ausführt, sieht das Gericht in der Vereitelung eines solchen "Highlights" einen Mangel der Reise und eine Minderung in Höhe von 15 Prozent bezogen auf den Gesamtreisepreis als angemessen an, was einem Betrag von weiteren 479,40 Euro entspricht.
Awt Rechtsanwälte hält die Entscheidungsgründe des Urteils für überzeugend.
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