(firmenpresse) - Ein befristetes Arbeitsverhältnis kommt meist zustande, wenn sich eine Mitarbeiterin in der Elternzeit befindet oder ein Arbeitnehmer für längere Zeit durch Krankheit ausfällt. Auch wenn es sich um ein Projekt handelt, für welches das Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum auf mehr Mitarbeiter zugreifen will.
Das Arbeitsrecht sieht befristete Arbeitsverträge vor, auch wenn die Gewerkschaften dies nicht gerne sehen. Nach dem Arbeitsrecht darf der Unternehmer die Befristung drei Mal im Zeitraum von insgesamt zwei Jahren wieder befristen. Ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag mit demselben Mitarbeiter kann nach dem Gesetz nicht mehr geschlossen werden.
Wie bei allen gesetzlichen Regelungen gibt es auch hier Ausnahmen. Diese gelten für Unternehmer, die ihre Firma neu gegründet haben. Diese haben das Recht, Mitarbeiter bis zu längstens vier Jahren befristet einzustellen. In diesem Fall ist die Zahl der Verlängerungen unerheblich. Ist der Arbeitnehmer älter als 52 Jahre und war zuvor arbeitslos, kann der Unternehmer diesen fünf Jahre befristet zu beschäftigen.
Dennoch versuchen einige Arbeitgeber nach Ablauf der längsten zeitlichen Möglichkeit, Mitarbeiter mit einem weiteren befristeten Vertrag zu halten. Sofern der Arbeitgeber keinen wichtigen Grund für einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, kann der Arbeitnehmer eine Entfristungsklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht anstreben.
Damit Arbeitnehmer auf der sicheren Seite sind, ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht notwendig. Roland Sudmann ist Fachanwalt und Partner der Kanzlei Philipp, Sudmann und Schendel in Mannheim. Er kennt sich bestens mit Arbeitsrecht und der Materie befristete Arbeitsverträge aus. Beim ersten Besprechungstermin klärt er den Arbeitnehmer über seine Rechte auf.