(ots) - Es ist ein alter Traum, Verbrechen zu verhindern,
bevor sie gedacht und geplant werden. Der sogenannte Bundestrojaner
sollte die Sicherheitsbehörden auf dem Weg zur informationellen
Allmacht ein gutes Stück vorwärtsbringen. Eine eingeschleuste
Spähsoftware soll fremde Computer unbegrenzt anzapfbar machen.
Dagegen ist im Prinzip nichts einzuwenden, sofern die Grenzen des
Grundgesetzes eingehalten werden. Die Verfassungsrichter haben
glücklicherweise mit aller Deutlichkeit den Rahmen abgesteckt, in dem
das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem berechtigten Interesse an
Ermittlung und Aufklärung austariert wird. Die heimliche Infiltration
eines informationstechnischen Systems setzt demnach zu Recht
grundsätzlich einen richterlichen Beschluss voraus. Zudem ist dieser
Schritt nur erlaubt, wenn überragend wichtige Rechtsgüter wie das
Leben von Menschen oder der Bestand des Staates bedroht sind. Die
aktuelle vom BKA in Eigenregie entwickelte Spähsoftware soll den
offiziellen Angaben zufolge ausschließlich Kommunikationsdaten auf
fremden Computern abschöpfen. Das aber ist ein Irrtum. Denn diese
Beschränkung ist nicht durchzuhalten und schon gar nicht
kontrollierbar. Wer beispielsweise den Messaging-Dienst Skype
anzapft, überwacht damit automatisch auch den Raum, in dem der
ausgespähte Computer steht. Die Grenzen der Überwachung sind
fließend. Das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität der
Computersysteme ist ein hohes Gut. Da es keinen "Bundestrojaner
light" gibt, dürfen die Hürden für den Einsatz der Spähsoftware auch
beim BKA-Trojaner nicht gesenkt werden.
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