PresseKat - Bundesverwaltungsgericht: Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig

Bundesverwaltungsgericht: Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig

ID: 1335340

(ots) - Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der
im Jahr 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag rechtmäßig. Die Revisionen
der Kläger wies das Gericht nach eingehender mündlicher Verhandlung
in seiner Verkündung am 18. März 2016 zurück. Die Kläger hatten
verfassungsrechtliche Einwände gegen die Erhebung des
Rundfunkbeitrags durch den Bayerischen Rundfunk und den Westdeutschen
Rundfunk vorgebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt damit die bislang
einheitliche Rechtsprechung in allen Bundesländern. Zuvor hatten
bereits über 30 Verwaltungsgerichte, mehrere Obergerichte und die
Landesverfassungsgerichte von Bayern und Rheinland-Pfalz den
Rundfunkbeitrag überprüft und seine Rechtmäßigkeit bestätigt.

Der in der ARD für das Rundfunkbeitragsrecht federführende
SWR-Justitiar, Herr Dr. Hermann Eicher, begrüßt die Entscheidung des
Gerichts: "Dieses Urteil bestätigt den konsequenten Weg des
Gesetzgebers, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
in Deutschland zeitgemäß fortzuentwickeln. Zu einem
geräteunabhängigen Modell der Finanzierung gab und gibt es angesichts
der immer rasanteren technischen Entwicklung keine seriöse
Alternative." Für den Juristischen Direktor des Bayerischen
Rundfunks, Herr Prof. Dr. Albrecht Hesse, sind damit die wesentlichen
Fragen zum Rundfunkbeitrag beantwortet: "Nach Ansicht des Gerichts
trägt der Rundfunkbeitrag seinen Namen zu recht. Abgabenrechtlich
handelt es sich um einen Beitrag und nicht etwa um eine Steuer. Diese
Abgabe fällt auch in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, die zum
Abschluss des Staatsvertrages berechtigt waren."

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den Grundrechten, vor allem dem
Gleichbehandlungsgebot, vereinbar sei. Insbesondere der Umstand, dass




für jede Wohnung ein Beitrag zu zahlen sei, unabhängig davon, ob
Rundfunkgeräte vorhanden sind, sei verfassungsgemäß und nicht zu
beanstanden.

Mit der Abweisung durch das Bundesverwaltungsgericht ist der
Verwaltungsrechtsweg erschöpft. Die Kläger haben nun noch die
Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht
zu erheben.



Pressekontakt:
Vanessa Zaher,
Vanessa.zaher(at)wdr.de, 0221-220 2608


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Datum: 18.03.2016 - 10:50 Uhr
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