Seit es Suchmaschinen gibt, wo man sich über jeden Furz im "www" (world wide web) erkundigen kann, gibt es leider auch Verleumdung, Zwist und Zwietracht. Immer öfter kommt diese in dreister Form daher, gesät von sich prostituierenden "Journalisten" geldgieriger Gazetten ohne Moral und Anstand, oder eben auch von Personen mit offenbar anzunehmend schizoiden Persönlichkeitsstörungen, welche als so genannte Blogger und weil sie offenbar finanziell durch einen Offenbarungseid ehedem nichts mehr zu verlieren haben, ihren allgemeinen Lebensfrust eines unbedeutenden Daseins - mit Lügen, Halbwahrheiten und allerlei Schund aufzuhellen versuchen.
(firmenpresse) - Das Internet treibt seine Blüten und eine davon ist Google, die Allmächtige Suchmaschine aus den USA - welche nicht immer nur dem Vorteil des Nutzers dienen mag. Das in der heutigen Zeit das schnelle Internet zu den positiven Errungenschaften der Zivilisation gehört lässt sich nicht abstreiten, aber mit eben diesem schnellen Internet kommen auch seine Nachteile.
Seit es Suchmaschinen gibt, wo man sich über jeden Furz im "www" (world wide web) erkundigen kann, gibt es leider auch Verleumdung, Zwist und Zwietracht. Immer öfter kommt diese in dreister Form daher, gesät von sich prostituierenden "Journalisten" geldgieriger Gazetten ohne Moral und Anstand, oder eben auch von Personen mit offenbar anzunehmend schizoiden Persönlichkeitsstörungen, welche als so genannte Blogger und weil sie offenbar finanziell durch einen Offenbarungseid ehedem nichts mehr zu verlieren haben, ihren allgemeinen Lebensfrust eines unbedeutenden Daseins - mit Lügen, Halbwahrheiten und allerlei Schund aufzuhellen versuchen.
Für solche Individuen ist GOOGLE das "richtige Tool" - auch wenn Google natürlich selbst nicht im Ansatz zu derlei Treiben anhält, dient die Suchmaschine jedoch indirekt der Verbreitung von Verleumdungen, dieser psychisch pervertierten Schmierfinken unseres Internet-Alltags.
Endlich hat ein Gericht im Streit um das Recht auf Vergessenwerden im Netz den US-Internetgiganten Google - in Frankreich zu einer Geldstrafe von 100.000 Euro verurteilt.
Die französische Datenschutzbehörde Cnil warf dem Konzern vor, das Recht auf Vergessenwerden nicht vollständig zu gewährleisten. Der Europäische Gerichtshof hatte im Mai 2014 das Recht auf Vergessenwerden im Internet festgeschrieben. Suchmaschinenbetreiber wie auch Google - müssen seitdem in Europa Links zu Netzinhalten, die gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen, auf Antrag aus ihren Suchanzeigen löschen, auch um die vorgenannten Verleumdungen zu entfernen.
Konkret bedeutet dies, dass Google auf Verlangen der Betroffenen zwar Links zu persönlichen Informationen im Internet auf seinen nationalen Seiten löscht. Von der für Frankreich eingerichteten Suchmaschine google.fr oder auch anderen europäischen Seiten sind diese Informationen dann nicht mehr abrufbar, vom weltweiten Angebot google.com oder von anderen nicht-europäischen Google-Seiten aber sehr wohl.
Im Juni 2015 forderte die französische Datenschutzbehörde Cnil das US-Unternehmen auf, dies nun endlich nachzuholen, und drohte im Falle einer Weigerung mit einer Strafe. Google gestand dies aber lediglich auf europäischer Ebene zu. Der Konzern erklärte zur Begründung unter anderem, dass 97 Prozent der französischen Internetnutzer europäische Versionen der Suchmaschine aufriefen.
Diese fadenscheinige konstruierte Aussage war für die französische Datenschutzbehörde Cnil nicht im Ansatz nachvollziehbar, daher wurde Google mit der vorgenannten Geldstrafe belegt. Der Internetriese kann selbige zwar vor Frankreichs oberstem Verwaltungsgericht anfechten, die Aussichten auf einen Erfolg dürften sich aber nach Ansicht von Rechtsexperten in Grenzen halten. So ist es den Verantwortlichen von Google zu wünschen, dass sie vor dem Schlafen gehen über ihre in Teilen fast schon Abstruse Marktmacht nachdenken und diese mit Bedacht anwenden, denn das Recht auf Vergessenwerden ist gerade auch in der heutigen Zeit ein wichtiger Bestandteil von Lebensqualität, welche auch nicht Google das Recht hat - mittels allumfassender Marktmacht zu beschädigen.
Informationen hierzu:
2009 bejahte hierzu das Kammergericht Berlin (Vergleichbar mit Oberlandesgerichten in anderen Bundesländern) einen Unterlassungsanspruch gegen Google, wenn das Unternehmen vom Verletzten vorher darauf hingewiesen worden war, dass im Snippet unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden und keine Änderung durch Google erfolge (KG Berlin, Beschluss vom 03.11.2009, Aktenzeichen: 9 W 196/09). Das Landgericht Hamburg entschied zudem, dass Google persönlichkeitsrechtsverletzende Vorschaubilder in bestimmten Fällen aus der Google-Bildersuche entfernen müsse (Landgericht Hamburg, Urteil vom 24.01.2014, Aktenzeichen: 324 O 264/11). Das Landgericht Berlin sagt dazu, dass sofern nach einem Hinweis auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung keine Löschung erfolgt, Google selbst im vollen Umfang haftet (Landgericht Berlin, Urteil vom 05.04.2012, Aktenzeichen: 27 O 455/11). Erfolgt eine Verletzung durch die Medien, zum Beispiel des Rechts am eigenen Wort / Bild - oder des Rechts der persönlichen Ehre (Schmähkritik), kann der Betroffene vom Verletzer (unter anderem Autor eines Artikels und/oder Verlag) Unterlassung und auch Schadenersatz verlangen, (§§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 BGB). Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet bejahen die meisten Gerichte bislang eine Anwendbarkeit des fliegenden Gerichtsstands. Danach ist der deliktische Gerichtsstand des § 32 ZPO überall dort eröffnet, wo die Persönlichkeitsrechtsverletzung abrufbar ist, was zur Folge hat, dass jedes Gerichts zuständig ist.
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