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Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen
Die ANDRITZ AG, Stattegger Straße 18, 8045 Graz (in der Folge auch
die "Gesellschaft") gibt gemäß § 82 Abs 9 BörseG und § 2 Abs 1, § 3
Abs 1 Veröffentlichungsverordnung 2002 bekannt, dass die 109.
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. März 2016 die
folgenden Beschlüsse fasste:
1. "Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG für die Dauer von 30
Monaten ab dem 1. April 2016 ermächtigt, eigene Aktien der
Gesellschaft im gesetzlich jeweils höchst zulässigen Ausmaß zu
erwerben und, ohne dass die Hauptversammlung vorher nochmals
befasst werden muss, gegebenenfalls diese Aktien der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen. Der Handel mit
eigenen Aktien als Erwerbszweck wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung
durch Dritte ausgeübt werden.
2. Der Gegenwert pro Stückaktie darf jeweils den anteiligen Betrag
pro Aktie am Grundkapital nicht unterschreiten. Der höchste beim
Rückerwerb zu leistende Gegenwert pro Stückaktie darf nicht mehr
als 10% über dem durchschnittlichen, ungewichteten
Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser Ermächtigung
vorangegangenen zehn Handelstage an der Wiener Börse liegen.
3. Sowohl dieser Beschluss als auch das darauf beruhende
Rückkaufprogramm und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie
deren jeweilige Dauer sind zu veröffentlichen.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab
Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für
die teilweise oder gänzliche Veräußerung eigener Aktien eine
andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot,
auch unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit (Ausschluss
des Bezugsrechts), zu beschließen, wenn die Veräußerung der
eigenen Aktien (i) zum Zweck der Durchführung eines
Aktienoptionsprogramms für leitende Angestellte und Mitglieder des
Vorstands oder (ii) als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen,
Betrieben, Teilbetrieben oder Gesellschaftsanteilen erfolgt. Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt
werden."
Diese Bekanntmachung ersetzt gemäß § 82 Abs 10 BörseG die
Veröffentlichung gemäß § 65 Abs 1a, zweiter Satz, AktG.
Graz - Andritz, im März 2016
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Dr. Michael Buchbauer
Head of Group Finance, Corporate Communications & Investor Relations
Tel.: +43 316 6902 2979
Fax: +43 316 6902 465
mailto:michael.buchbauer(at)andritz.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Unternehmen: Andritz AG
Stattegger Straße 18
A-8045 Graz
Telefon: +43 (0)316 6902-0
FAX: +43 (0)316 6902-415
Email: welcome(at)andritz.com
WWW: www.andritz.com
Branche: Maschinenbau
ISIN: AT0000730007
Indizes: WBI, ATX Prime, ATX, ATX five
Börsen: Amtlicher Handel: Wien
Sprache: Deutsch