PresseKat - Veranstalter als Mieter und der Rettungsweg im Hotel

Veranstalter als Mieter und der Rettungsweg im Hotel

ID: 1340943

(PresseBox) - Darf sich ein Veranstalter darauf verlassen, dass das gemietete Hotel sich um die Freihaltung des Rettungsweges im Hotel kümmert?
Ein Veranstalter mietet in einem Hotel einen Saal z.B. für eine Tagung. Er schließt dazu einen Mietvertrag mit dem Hotel. Als er am Veranstaltungstag in das Hotel kommt, sind Rettungswege teilweise durch Catering-Wagen, Wäsche-Wagen, Tische usw. blockiert. Der Veranstalter lehnt sich zurück und meint, das Hotel sei doch (allein) verantwortlich. Zu Recht?
Nein!
Vertrag mit dem Besucher
Der Besucher der Tagung schließt mit dem Veranstalter einen Vertrag (mündlich oder schriftlich, mit oder ohne Eintrittsgeld).
Aus diesem Vertrag ist der Veranstalter gegenüber dem Besucher verpflichtet, die Leistung ?Tagung? zu erbringen ? aber auch, die Tagung grundsätzlich so sicher wie möglich und zumutbar durchzuführen. Dazu gehört auch die sorgfältige Auswahl und Kontrolle derjenigen Dienstleister und Vertragspartner, mit denen wiederum der Veranstalter Verträge schließt (wie z.B. das Hotel, den Caterer, Techniker, Moderator, Referenten usw.). Selbst wenn der Veranstalter in diesen Verträgen seine Verantwortung bzw. Verkehrssicherungspflichten auf die Dienstleister abwälzen würde ? er bleibt grundsätzlich gegenüber seinem Vertragspartner Besucher in der Verantwortung: Der Besucher schließlich weiß nichts von der Abwälzung, er kennt die Dienstleister nicht, hat keinen Einfluss auf deren Auswahl usw., und hat eben einen Vertrag nur mit dem Veranstalter.
Auswahl und Kontrolle!
Daher ist auch der Veranstalter verpflichtet, ein Hotel auszuwählen, dass seinerseits die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten erfüllt. Nach der Auswahl ist der Veranstalter aber auch verpflichtet, zu kontrollieren, ob sich das Hotel an diese Pflichten auch wirklich hält.
Es ist dem Veranstalter auch im Rahmen seiner Verkehrssicherung zumutbar, die Betriebspflichten der Versammlungsstättenverordnung zu beachten.




Ein Veranstalter kann nicht hinter die Kulissen schauen, er kann also nicht prüfen, ob die Wände im Hotel den baurechtlichen Anforderungen genügen. Er kann aber unschwer erkennen, ob ein Rettungsweg zugestellt ist. Ist er das, muss er
?den Rettungsweg freiräumen,
?das Hotel auffordern, den Rettungsweg freizuräumen (was ggf. der bessere Weg ist, damit der Veranstalter sich nicht dem Risiko aussetzt, irgendetwas beim Freiräumen zu beschädigen oder die Sachen selbst wiederum irgendwo störend abzustellen),
?und ggf. die Tagung nicht eröffnen, solange nicht gewährleistet ist, dass das Notwendige und Zumutbare getan ist, um die Sicherheit der Besucher (und Mitarbeiter und Mitwirkenden!) zu gewährleisten.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/



drucken  als PDF  an Freund senden  Freitag, 08. April 2016: 2. Konferenz für Solaranlagenbetreiber und Elektromobilitätstag bei Schletter in Kirchdorf/Haag i. OB Viñales auf Podiumskurs
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 05.04.2016 - 12:06 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1340943
Anzahl Zeichen: 3583

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Karlsruhe



Kategorie:

Marketing & Werbung



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Veranstalter als Mieter und der Rettungsweg im Hotel"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Sind Sie bereit für die DSGVO- ...

Noch haben Unternehmen 7 Monate Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorzubereiten. Das ist jetzt schon ziemlich wenig Zeit in Anbetracht der vielen Punkte, die es zu klären und zu ändern gilt. Die Än ...

Suchmaschinen haften nicht für Bilder ...

Das Anzeigen von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte. Das hat das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH, jetzt entschieden. Ein Suchmaschinenb ...

Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte