PresseKat - Abrechnungseinheit und formelle Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnung

Abrechnungseinheit und formelle Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnung

ID: 1341900

Bei einer Abrechnungseinheit ist die Umlegung der für mehrere Häuser angefallenen Kosten für eine formelle Ordnungsgemäßheit der Nebenkostenabrechnung nicht erforderlich - BGH VIII ZR 93/15

(firmenpresse) - Bei einer Nebenkostenabrechnung müssen bestimmte Merkmale eingehalten werden, damit sie formell ordnungsgemäß ist und ein Nachzahlungsbetrag fällig wird. Es muss sich um eine ordnungsgemäße Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben gemäß § 259 BGB handeln. Hierzu gehören regelmäßig die Angabe der angefallenen Gesamtkosten, die Erläuterung des Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen. Diese Voraussetzungen müssen innerhalb derJahresfrist nach Ende des Abrechnungszeitraums, normiert in § 556 Abs. 3 BGB, geschaffen werden, damit ein Nachzahlungsbetrag fällig wird. Unschädlich ist, wenn sich die Parteien später noch über andere Fragen wie die Wirtschaftlichkeit einzelner Nebenkostenpositionen streiten oder der Mieter die Abrechnung nicht umlagefähiger Kosten wie z.B. Instandsetzungskosten moniert.

In den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die formelle Ordnungsmäßigkeit der Nebenkostenabrechnungen herabgesetzt. So führt ein Fehler beim Abzug der Vorauszahlungen nicht dazu, dass die Abrechnung formell fehlerhaft ist. Auch hielt der BGH es für die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Heizkostenabrechnung nicht für erforderlich, dass die Zählerstände angegeben werden, wenn der Verbrauch insgesamt genannt wurde. In seinem neuen Urteil vom 20.01.2016 hält er es für die formelle Ordnungsmäßigkeit auch nicht mehr notwendig, dass erläutert wird, wie bei Objekten einer Abrechnungseinheit für das gesamte Objekt anfallende Kosten auf die einzelnen Häuser umgelegt werden. Im entschiedenen Fall ging es um eine Anlage aus mehreren Häusern, die einen zentralen Müllplatz und eine zentrale Warmwasserversorgung hatte, so dass der Vermieter in diesen beiden Punkten eine Abrechnungseinheit aus allen Mietobjekten bilden durfte. Um den Nachzahlungsbetrag fällig werden zu lassen, musste er nicht bereits in der Abrechnung oder aber jedenfalls in derJahresfrist für die Abrechnung des § 556 Abs. 3 BGB erläutern, wie er die Gesamtkosten für die Müllentsorgung und die Warmwasserversorgung auf die einzelnen Häuser umgelegt hat. Dies konnte er auch nach Ablauf der Jahresfrist nachholen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrag immer noch verlangen.





Haben Sie Fragen zu einer Nebenkostenabrechnung einer Abrechnungseinheit? Vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei.

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung - auch in geänderter oder gekürzter Form - mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.



Leseranfragen:

Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Was ist ein Systemischer Executive Coach? Die Panama Papers und der Offshore-Trick
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 07.04.2016 - 11:20 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1341900
Anzahl Zeichen: 2599

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Elke Scheibeler
Stadt:

Wuppertal


Telefon: 0202 76988091

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Abrechnungseinheit und formelle Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Kanzlei Scheibeler (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Zum Rauchen am Arbeitsplatz ...

In den letzten Jahrzehnten hat sich im Zuge des Gesundheitschutzes einiges getan. In § 5 der Arbeitsstättenverordnung ist festgelegt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam z ...

Arbeitszeitaufstockung und Befristung ...

Der Arbeitgeber gleicht so z.B. einen vorübergehende Arbeitsspitze oder auch den krankheitsbedingten Ausfall eines anderen Mitarbeiters aus. Hierbei muss er aber bestimmte Regeln beachten. Anderenfalls kann es sein, dass der Arbeitnehmer verlangen k ...

Urlaubsverlangen erforderlich? ...

Dies vor Allem in Fällen, in denen der Urlaub ausgezahlt werden soll. Während das LAG Berlin-Brandenburg 2014 einen Urlaubsantrag nicht mehr für erforderlich hielt (hierüber hatte ich bereits berichtet, siehe http://kanzlei-scheibeler.de/urlaubsa ...

Alle Meldungen von Kanzlei Scheibeler