(ots) -
- Pläne des Bundeswirtschaftsministeriums wären Verstoß gegen
Verfassungsrecht
- Neues Rechtsgutachten fordert klarere gesetzliche Regelungen
- Konzernmutter sollte erst haften, wenn Aufsichtspflicht verletzt
wurde
Für die Verhängung von Bußgeldern gegen Unternehmen muss es im
Kartellrecht klarere gesetzliche Regelungen geben. Mangelhaft sind
die Regeln für die Rechtsnachfolge von Unternehmen, etwa nach
Fusionen. Außerdem sollte eine Konzernmutter erst dann haften, wenn
sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, zum Beispiel wegen fehlender
Compliance-Maßnahmen.
Dies ergibt ein im Auftrag des Bundesverbands der Deutschen
Industrie (BDI) erstelltes Rechtsgutachten. Autoren der Expertise
sind die Professoren Stefan Thomas (Universität Tübingen) und Hauke
Brettel (Universität Mainz). Das Gutachten hat der BDI am Donnerstag
in Berlin vorgestellt.
Nach den Plänen des Bundeswirtschaftsministeriums soll eine
Konzernmutter künftig auch ohne eigenes Verschulden für
Kartellrechtsverstöße ihrer Tochtergesellschaften haften. "Die Idee
des Bundeswirtschaftsministeriums verstößt gegen das
verfassungsrechtlich anerkannte Schuldprinzip", kritisierte Holger
Lösch, Mitglied der BDI-Hauptgeschäftsführung. "Der Konzernmutter
selbst muss ein Fehlverhalten vorgeworfen werden können. Sie darf nur
bei eigenem Verschulden haften. Alles andere käme einer
Kollektivhaftung gleich."
Unabhängig davon sei klar, dass der Staat jeden Verstoß gegen die
Prinzipien der Wettbewerbsordnung streng ahnden müsse, zum Beispiel
die Bildung von Kartellen. Lösch: "Gegen ein Unternehmen verhängte
Kartellbußgelder sind zu zahlen. Sie dürfen nicht ins Leere laufen,
indem das Unternehmen einzelne Betriebsteile verschiebt, verschmelzt
oder abstößt."
Den Link zur Zusammenfassung des Rechtsgutachtens "Compliance und
Unternehmensverantwortlichkeit im Kartellrecht" finden Sie hier.
http://anmeldung.bdi-events.eu/eventmanager-uploads/E-1-290/Brette
l-Thomas-Kurzfassung-Compliance.pdf
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