Nach einer Entscheidung vom Amtsgericht Kassel ist das öffentliche Zugänglichmachen einer Fotografie von Produktverpackungen, die ihrerseits Lichtbilder eines anderen Fotografen zeigen, rechtswidrig, sofern keine Zustimmung des betroffenen Fotografen vorliegt. Entgegen den Grundsätzen der BGH-Entscheidung „Parfümflakon“ ist dies insbesondere zutreffend, sofern das Produkt auch ohne seine Verpackung abgebildet werden kann.
(firmenpresse) - Sachverhalt:
Im entschiedenen Fall streiten die Parteien um die unberechtigte Verwendung eines Lichtbildes.
Der Kläger ist selbstständiger Fotograf und stellte 2003 Aufnahmen eines Funk-Farb-Kamera-Sets her. Der Beklagte inserierte im Februar und März 2011 auf der Internetplattform www.ebay.de originalverpackte Funk-Farb-Kamera-Sets und fügte den Inseraten selbstgefertigte Fotografien von den verpackten Kamera-Sets bei. Auf den Fotografien war die Verpackung mit den Aufnahmen des Klägers deutlich zu erkennen.
Der Kläger sah sich in seinem Urheberrecht verletzt, woraufhin er den Beklagten zur Unterlassung aufforderte. Als dies erfolglos blieb, nahm der Kläger den Beklagten daraufhin auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.
Entscheidung des AG Kassel:
Das Amtsgericht (AG) gibt der Klage mit Urteil vom 22.05.2015 im Verfahren 441 C 11/15 statt und verurteilt den Beklagten, es zu unterlassen, die streitgegenständlichen Fotografien des Klägers öffentlich zugänglich zu machen.
Das Gericht stützt seine Argumentation darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Die Rechte des Klägers als ursprünglicher Urheber gegenüber Dritten sind gerade nicht entfallen. Auch eine Berufung auf §24 UrhG schafft dem Beklagten keine Abhilfe. Bei der Aufnahme handelt es sich um ein gemäß §§72 I, II 2, 15 II, 19a UrhG geschütztes Lichtbild. Anders als vom Beklagten angenommen, sei durch das Abfotografieren der Verpackung gerade kein neues Werk entstanden, denn das Bild des Klägers ist immer noch groß und auffällig zu erkennen und wird nicht ‚verblasst‘ dargestellt.
Entgegen der Argumentation des BGH in der „Parfumflakon“-Entscheidung, welcher keine gesondert zustimmungsbedürftige Nutzung von Lichtbildern für den Weitervertrieb sieht, insbesondere zu Werbezwecken, sei ein öffentliches Zugänglichmachen von Lichtbildern ohne die vorherige Zustimmung des Urhebers nicht zulässig. In dieser Entscheidung etablierte der BGH Grundsätze zu einer Einschränkung des Vervielfältigungsverbots des §§16 I, 17 II UrhG um den Vertrieb selbst urheberrechtlich geschützter Parfümflakons zu erleichtern. Der BGH sah eine unangemessene Einschränkung darin Produkte weiter zu vertreiben ohne Fotografien anzufertigen. Diese Ansichtsweise käme vorliegend jedoch gar nicht zum Zuge, da es dem Beklagten ohnehin möglich gewesen wäre die Produkte selbst ohne deren Verpackung darzustellen.
Damit stützt das Gericht seinen Unterlassungsanspruch auf §97 I UrhG mit der Rechtfertigung, dass ein eimaliger Verstoß bereits Wiederholungsgefahr indiziere. Zudem erkennt das AG dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus §97 II UrhG an. Ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß §97a UrhG besteht jedoch nicht, da die anwaltlichen Schreiben nicht die Anforderungen an ein wirksames Abmahnschreiben erfüllen. Es würde bereits an der Aufschlüsselung der geltend gemachten Ansprüche fehlen.
Fazit:
Die Entscheidung wird mit Hinblick auf die BGH-Entscheidung und deren Bedeutung für den freien Warenverkehr weitgehend kritisiert. Das AG würde verkennen, dass beim Verkauf von Produkten die Originalverpackung von großer Bedeutung sei, da Produkte mit bereits geöffneter Verpackung oftmals von den Kunden nicht akzeptiert würden. Zudem verbirgt §17 II UrhG ein Recht zum Weitervertrieb, das es im Interesse der Verkehrsfähigkeit der Waren zu erhalten gilt, auch wenn dabei ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht erfolge. Schließlich spreche auch die gefestigte Rechtsprechung des EuGH entgegen, wonach der Wiederverkäufer nicht am Vertrieb wegen Darstellung der Produkte in Werbeprospekten gehindert werden darf, sofern nicht eine konkrete Rufschädigung der Marke im Raum steht.
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