Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 25. Februar 2016 (Az.: 3 U 20/15) das Inverkehrbringen von zwei Gesichtscremes in irreführender Verpackungsgröße untersagt und somit eine Irreführung der Verbraucher bejaht.
(firmenpresse) - Das OLG hat somit die erste Instanz (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2015, Az.: 312 O 51/14) nicht bestätigt. Die Richter der Vorinstanz sahen in den streitgegenständlichen Verpackungen gerade keine Irreführung der Verbraucher, da unter anderem kein Grund zur Annahme bestehe, dass die angesprochenen Verbraucher Rückschlüsse von der äußeren Verpackung auf die Tiegelgröße ziehen würden.
I. Sachverhalt
Konkret ging es in der Entscheidung um die Verpackung von 2 Gesichtscremes, welche aus Tiegeln bestand, die ihrerseits nochmals in Schachteln abgepackt waren.
Die jeweiligen Tiegel waren etwa 4 cm hoch und hatten eine Füllmenge von 50 Millilitern. Die Schachteln selbst waren 7 cm hoch. Auf den Schachteln waren zudem der Hinweis: „Die Produktabbildung entspricht nicht der Original-Größe“ sowie die tatsächliche Füllmenge des Tiegels angebracht.
II. Rechtliche Würdigung
Nach Einschätzung des OLG Hamburg sind diese Verpackungen - trotz der ergänzenden Hinweise - irreführend, da der Verbraucher über die tatsächliche Größe und den Inhalt des Produkts getäuscht werde. Das OLG Hamburg bejahte somit Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
Das OLG wies in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass der Verbraucher einen solch krassen Hohlraum, der im vorliegenden Fall fast 43 % des Volumens der Gesamtverpackung ausmachte, nicht erwarte.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Hamburg ist folgerichtig und stärkt die Rechte der Verbraucher in besonderem Maße.
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