(PresseBox) - Zu viele Lärmbeschwerden deuten auch Unzuverlässigkeit z. B. eines Gaststättenbetreibers hin. Die Berufserlaubnis darf dann entzogen werden, wenn man nicht bereit ist, sich an gesetzliche oder behördliche Vorgaben zu halten. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat das für den Betreiber einer Gaststätte nun entschieden: Ihm dürfe das Gewerbe untersagt werden, solange er nicht bereit sei, seine Gaststätte in Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung zu betreiben.
Hintergrund waren Beschwerden von Anwohnern über den Lärm aus der Gaststätte. Auflagen der Behörde, u.a. Türen und Fenster nach 22 Uhr geschlossen zu halten, missachtete er. Die Stadt untersagte ihm daraufhin den weiteren Betrieb seiner Gaststätte. Der Betreiber zog vor Gericht und argumentierte u.a. damit, dass die Stadt gar keine Messungen für den angeblichen Lärm vorgenommen habe.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auch das Argument der fehlenden Messung ließ es nicht gelten: Die Vorschriften verlangen keinen Nachweis durch eine Messung, so das Gericht. Möglich seien auch behördliche oder polizeiliche Feststellungen und Bewertungen. Schon allein die Vielzahl der vorliegenden Beschwerden von Anwohnern lasse für das Gericht den Schluss zu, dass die nach der hier anzuwendenden TA Lärm maximal zulässigen 45 dB(A) ab 22 Uhr überschritten seien. Die Uneinsichtigkeit des Betreibers bei Kontrollen würde die berechtigte Auffassung noch bestärken, dass der Betreiber unzuverlässig sei; dies gebiete dann die Untersagung des Betriebs.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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