PresseKat - Was passiert, wenn Künstler krank wird?

Was passiert, wenn Künstler krank wird?

ID: 1361502

(PresseBox) - Eine Band wird vom Veranstalter für seine Veranstaltung gebucht. Er beginnt mit der Werbung und dem Kartenverkauf. Vor der Veranstaltung zerbricht die Band oder ein Künstler wird krank.
Programmänderungsklausel zulässig?
Veranstalter versuchen sich oft gegen solche Szenarien mit Hilfe ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu wappnen, in denen sie dann z.B. solche Klauseln formulieren: ?Der Veranstalter ist berechtigt, bei Ausfall eines Künstler das Programm zu ändern, die Veranstaltung an einen anderen Termin oder Ort zu verlegen? oder Ähnlich.
Solche Klauseln scheitern schon oft an einer rein formalen Voraussetzung: Vor Vertragsschluss müssen die AGB-Klauseln eingebunden werden; schreibt der Veranstalter aber eine solche Klausel nur auf das Ticket, ist die Klausel unwirksam (da das Ticket erst ausgehändigt wird nach Kaufvertragsschluss, also kommt auch die Klausel zu spät).
Auch wenn in den Kaufvertrag die AGB-Klausel rechtzeitig eingebunden wäre, ist die Klausel im Regelfall unwirksam:
Der Veranstalter schließt mit dem Besucher einen Vertrag. Verpflichtet sich der Veranstalter darin, irgendeinen Künstler zu liefern, kann er den Künstler auch austauschen. In der Regel aber kündigt der Veranstalter einen bestimmten Künstler an ? also muss er diesen dann auch liefern. Er kann nicht einfach seine Leistung austauschen. Dasselbe gilt für den Ort der Veranstaltung und die Zeit.
Risiko des Veranstalters
Der Wegfall (s)eines angekündigten Künstlers ist grundsätzlich das Risiko des Veranstalters. Man spricht von Unmöglichkeit, wenn der Veranstalter dem Besucher nicht die versprochene Show liefern kann, weil der Künstler nicht mehr vorhanden ist oder krankheitsbedingt nicht auftreten kann: Die Leistung des Veranstalters ?Show? ist unmöglich geworden. Die Folge: Der Veranstalter muss auch nicht mehr leisten (es ist ihm ja auch nicht mehr möglich), siehe § 275 BGB.




Umgekehrt muss dann aber auch der Besucher nicht mehr leisten: Er muss kein Eintrittsgeld mehr bezahlen bzw. der Veranstalter verliert seinen Anspruch gegen den Besucher auf Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 326 Abs. 1 BGB).
Der Veranstalter muss das Geld an den Besucher zurückzahlen, wenn er schon bezahlt hat.
Gegen dieses Risiko kann sich der Veranstalter absichern mit einer sog. Ausfallversicherung.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/



drucken  als PDF  an Freund senden  Zum Erfolg - Und zwar mit einer Promo-Agentur Strukturvertriebe.net - das Infoportal rund um das Thema Vertrieb
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 27.05.2016 - 11:46 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1361502
Anzahl Zeichen: 3203

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Karlsruhe



Kategorie:

Marketing & Werbung



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Was passiert, wenn Künstler krank wird?"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Sind Sie bereit für die DSGVO- ...

Noch haben Unternehmen 7 Monate Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorzubereiten. Das ist jetzt schon ziemlich wenig Zeit in Anbetracht der vielen Punkte, die es zu klären und zu ändern gilt. Die Än ...

Suchmaschinen haften nicht für Bilder ...

Das Anzeigen von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte. Das hat das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH, jetzt entschieden. Ein Suchmaschinenb ...

Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte