Einziehung von Geschäftsanteilen: Zum Zeitpunkt der Entstehung der persönlichen Haftung der Gesellschafter
(firmenpresse) - BGH 10.5.2016, II ZR
Einziehung von Geschäftsanteilen: Zum Zeitpunkt der Entstehung der persönlichen Haftung der Gesellschafter
Sachverhalt:
Der Kläger und Dr. R waren mit Einlagen i.H.v. je 25.000 ? Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der e-GmbH. Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen, dass Geschäftsanteile mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter eingezogen werden können. Weiter heißt es im Vertrag, mit Zugang des Einziehungsbeschlusses scheide der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Weiter soll die Abfindung in drei gleichen Jahresraten zu zahlen sein, beginnend sechs Monate nach dem Stichtag des Ausscheidens.
Nachdem Dr. R seinen Geschäftsanteil schenkweise zu je einem Viertel auf seine Söhne, die Beklagten, übertragen hatte, beschloss die Gesellschafterversammlung am 30.6.2008 mit Zustimmung des Klägers, dessen Geschäftsanteil einzuziehen und ihm als Abfindung je 300.000 ? zum 1.8.2008, 1.2.2009 und 1.8.2009 zu zahlen. In einem "Vergleich" vom selben Tage, an dem alle Gesellschafter beteiligt waren, wurden weitere Einzelheiten festgelegt. So sollten die Beklagten zu 1) und 2) ihre Geschäftsanteile an den Kläger verpfänden. Der Kläger sollte berechtigt sein, die verpfändeten Geschäftsanteile zu verwerten, wenn die Gesellschaft mit einer Abfindungsrate einen Monat in Verzug geraten würde. Die Einziehung sollte erst mit Zahlung der ersten Rate und der notariell beurkundeten Verpfändung der Geschäftsanteile wirksam werden. Die Beklagten verpflichteten sich, bis zur vollständigen Zahlung der Abfindung keine Gewinnausschüttungen vorzunehmen und ihre Geschäftsführergehälter um nicht mehr als 20 Prozent zu erhöhen.
Dem Kläger wurden die ersten beiden Abfindungsraten ausgezahlt. Hinsichtlich der dritten Rate teilte ihm die Gesellschaft am 31.7.2009 mit, wegen einer bilanziellen Überschuldung zur Zahlung nicht in der Lage zu sein. Auf Eigenantrag vom 26.1.2010 wurde am 16.3.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung der letzten Abfindungsrate i.H.v. 300.000 ? nebst Zinsen.
Das LG wie die Klage ab. Das OLG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von je 75.000 ? nebst Zinsen. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Entscheidungsgründe:
Die Erklärung der Gesellschaft vom 31.7.2009 gegenüber dem Kläger, dass die dritte Rate der Abfindung wegen einer bilanziellen Überschuldung gem. § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG nicht gezahlt werden könne, hat entgegen der Auffassung des OLG als solche noch nicht zu einem Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten geführt.
Der Senat hat zwar mit seinem Urteil vom 24.1.2012 (II ZR 109/11) klargestellt, dass die Einziehung grundsätzlich unabhängig von der Zahlung der Abfindung wirksam ist und dass die übrigen Gesellschafter, sollte die Gesellschaft die Abfindung wegen der Sperre aus § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG nicht zahlen können, zur anteiligen Zahlung der Abfindung persönlich verpflichtet sein können. Die persönliche Haftung der Gesellschafter entsteht aber weder bereits mit der Fassung des Einziehungsbeschlusses noch allein aufgrund des Umstands, dass die Gesellschaft später zum Zeitpunkt der Fälligkeit gem. § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG an der Zahlung der Abfindung gehindert ist oder sie jedenfalls unter Berufung auf dieses Hindernis verweigert.
Liegen die genannten Voraussetzungen für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens vor, so haften die Gesellschafter wie das OLG rechtsfehlerfrei angenommen hat auch dann nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 24.1.2012 (II ZR 109/11), wenn die Einziehung nicht wie in jenem Fall gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters, sondern wie hier mit seiner Zustimmung erfolgt. Der Grund der Haftung, dass die Gesellschafter weiterwirtschaften und sich dabei den Wert des eingezogenen Geschäftsanteils einverleiben, ohne dafür zu sorgen, dass der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen worden ist, dafür angemessen entschädigt wird, besteht bei einer Einziehung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ebenso wie bei einer Zwangseinziehung.
Eine Haftung der Gesellschafter kommt andererseits nicht ohne weiteres in Betracht, wenn objektiv ein ausreichendes Vermögen für die Abfindungszahlung durch die Gesellschaft vorhanden ist wie es der Kläger behauptet, die Gesellschaft das aber anders sieht oder aus sonstigen Gründen die Abfindung nicht zahlt. Entgegen der Auffassung des OLG ist insoweit kein Erst-recht-Schluss geboten. Dass die Gesellschaft nicht zahlt, obwohl sie nach § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG zahlen dürfte, bedeutet noch nicht, dass die Gesellschafter sich treuwidrig verhalten. Der Streit um die Zahlung der Abfindung kann unterschiedliche Gründe haben. Insoweit liegt das Risiko, dass die Gesellschaft die Abfindung nicht freiwillig zahlt, bei dem Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen worden ist. Er muss seinen Anspruch gegen die Gesellschaft ggf. mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen.
Eine Haftung der verbleibenden Gesellschafter entsteht grundsätzlich auch dann nicht zwingend, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindung oder danach über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Gesellschaft jedenfalls insolvenzreif wird, so dass gem. § 15a InsO Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden muss, und die Antragstellung nicht treuwidrig verzögert wird. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur Auflösung der Gesellschaft, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, so dass schon aus diesem Grund eine treuwidrige Fortsetzung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter ausscheidet. Nach alldem durfte das OLG der Klage nicht in dem zugesprochenen Umfang stattgeben. Es wird im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
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