PresseKat - Fehlen einer Herstellergarantie ist Sachmangel

Fehlen einer Herstellergarantie ist Sachmangel

ID: 1370136

Kauf eines Gebrauchtwagens

(firmenpresse) - LEXKONNEX - Anwalt Mainz

BGH 15. Juni 2016 - VIII ZR 134/15

Das Fehlen der Herstellergarantie beim Kauf eines Gebrauchtwagens stellt einen Sachmangel dar der den Käufer zum Rücktritt berechtigen kann.

Der Sachverhalt:

Der Kläger kaufte vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, einen Gebrauchtwagen, den dieser zuvor auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten und dort mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben hatte. Kurz nach dem Kauf mussten infolge von Motorproblemen Reparaturen durchgeführt werden, die für den Kläger aufgrund der Herstellergarantie zunächst kostenfrei blieben. Später verweigerte der Hersteller mit der Begründung, im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes - vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger - festgestellt worden, weitere Garantieleistungen; die Kosten der bereits durchgeführten Reparaturleistungen und des während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs wurden dem Kläger nunmehr teilweise in Rechnung gestellt. Daraufhin trat dieser unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz ihm entstandener Aufwendungen.

Prozessverlauf:

In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos.Das LGnd das OLG sind davon ausgegangenn, es handele sich bei der Herstellergarantie nicht um ein Beschaffenheitsmerkmal des Kraftfahrzeugs, sondern lediglich um eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache. Deshalb könne das Fehlen einer solchen Garantie, auch wenn sie vom Verkäufer zugesagt oder beworben worden sei, von vornherein nicht einen für einen Rücktritt erforderlichen Sachmangel im Sinne der § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB*, § 434 Abs. 1 BGB** begründen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - seit der im Jahre 2001 erfolgten Modernisierung des Schuldrechts ein wesentlich weiterer Beschaffenheitsbegriff gilt und daher das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach allen Tatbestandsvarianten des § 434 Abs. 1 BGB** darstellt. Der Bundesgerichtshof - so auch der Senat - hat seit der Schuldrechtsmodernisierung bereits mehrfach entschieden, dass als Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache nicht nur die Faktoren anzusehen sind, die ihr selbst unmittelbar anhaften, sondern vielmehr auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug erfüllt diese Voraussetzungen. Ihr kommt beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann das Fehlen der beworbenen Herstellergarantie deshalb - bei Vorliegen der weiteren, vom Berufungsgericht nicht geprüften Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 BGB** - auch im vorliegenden Fall einen Mangel des verkauften Gebrauchtwagens begründen und den Kläger zum Rücktritt berechtigen. Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können.





*§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) [?] 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

[?]

**§ 434 BGB Sachmangel

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

3Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte

[?]

Vorinstanzen:

Landgericht Ingolstadt - Urteil vom 30. Oktober 2014 - 32 O 209/14

Oberlandesgericht München - Beschluss vom 13. Mai 2015 - 21 U 4559/14

Sie erreichen unsere Anwälte in Mainz unter: 06131 63 69 391 sowie in Dresden unter: 0351 309 90 140

Weitere Informationen:
http://www.lexkonnex.de/privat/anwalt-dresden/
http://www.lexkonnex.de/privat/anwalt-mainz/

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

LEXKONNEX ist eine überregional tätige, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei. Die Kanzlei berät kompetent Privatpersonen und Unternehmen in allen Belanden des Zivil- und Wirtschaftsrecht. Unseren Mandanten stehen wir für alle Fragen rund um das Thema Kaufrecht unterstützend zur Seite und suchen gemeinsam die passende Strategie für den Einzelfall.



Leseranfragen:

Kielrstraße 41a, 01109 Dresden



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Goldsparplan der BWF: Urteil des LG Marburg Widerruf nach dem 21. Juni -  Spannende Themen warten
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 17.06.2016 - 12:30 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1370136
Anzahl Zeichen: 5438

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Jenny Gocheva
Stadt:

Dresden


Telefon: 0351 309 90 140

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Fehlen einer Herstellergarantie ist Sachmangel"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

LEXKONNEX (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

GmbH Einziehung ...

BGH 10.5.2016, II ZR Einziehung von Geschäftsanteilen: Zum Zeitpunkt der Entstehung der persönlichen Haftung der Gesellschafter Sachverhalt: Der Kläger und Dr. R waren mit Einlagen i.H.v. je 25.000 ? Gründungsgesellschafter und Geschäft ...

Urheberrecht ...

Sachverhalt Die Klägerin betreibt im Internet unter dem Domainnamen "www. .de" ein elektronisches Branchenverzeichnis. Die Beklagte bietet in ihrem Ladengeschäft mit angeschlossenem Restaurant unter der Firma "Lebens-Kost" BioP ...

Geschäftsführerhaftung ...

LEXKONNEX Ihr Anwalt in Mainz Mit Urteil vom 18.06.2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich haftet, wenn er daran entwed ...

Alle Meldungen von LEXKONNEX