(ots) - Die LBS West begrüßt die heute verkündeten
Urteile, in denen das OLG Hamm die Rechtmäßigkeit der Kündigung von
Bausparverträgen nach Ablauf von 10 Jahren ab Zuteilungsreife
bestätigt.
Die Richter gehen weiterhin davon aus, das Paragraf 489 Abs. 1 Nr.
2 BGB auf die Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse
anwendbar sei. Sinn dieser Vorschrift sei es, einen
Interessenausgleich zu schaffen und den Darlehensnehmer vor
überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen. Diese
Überlegungen gelten auch zugunsten der Bausparkasse, die während der
Ansparphase eines Bausparvertrages als Darlehensnehmerin einzuordnen
sei. Das Kündigungsrecht stehe der Bausparkasse bereits nach Ablauf
von 10 Jahren ab erstmaliger Zuteilungsreife zu. Das ergebe sich aus
dem vereinbarten und für den Bausparvertrag charakteristischen Zweck
des Bausparvertrages.
LBS-Chef Jörg Münning: "Eine überlange Ansparung des
Bausparvertrages entspricht nicht dem Zweck des Bausparens, ein
zinssicheres Bauspardarlehen zu erhalten. Ziel ist immer die
Finanzierung von Wohneigentum und Modernisierungsmaßnahmen."
Die LBS West ist Teil der Sparkassen-Finanzgruppe und Marktführer
in den Bereichen Immobilien, Finanzieren und Bausparen. Sie betreut
in den eigenen Kunden-Centern sowie in den Sparkassen-Filialen in NRW
und Bremen 2,1 Mio. Kunden mit 2,5 Mio. Bausparverträgen über eine
Summe von 66 Mrd. Euro. Die Immobilientochter vermittelt allein in
NRW jährlich über 10.000 Wohnimmobilien.
Die LBS West fördert das LBS-Kinderbarometer. In Zusammenarbeit
mit dem Deutschen Kinderschutzbund werden dabei regelmäßig über
10.000 Kinder im Alter zwischen neun und 14 Jahren zu Familie,
Schule, Politik und Wohnen befragt.
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