(ots) - Etwa 2.500 Niederlassungen deutscher Unternehmen
gibt es in Großbritannien, in die auch zahlreiche Mitarbeiter aus
Deutschland entsandt sind. Umgekehrt arbeiten tausende britische
Entsandte in den 3.000 UK-Niederlassungen in der Bundesrepublik. Was
der Austritt Großbritanniens aus der EU für die Entsendepraxis und
die Expats selbst bedeutet, weiß der Auslandsspezialist BDAE Gruppe.
Versicherungszeiten schnellstmöglich dokumentieren lassen
In einem ersten Schritt sollten Expats in Großbritannien sowie
britische Arbeitnehmer in Deutschland die bereits erworbenen
Rentenansprüche beziehungsweise Wartezeiten dokumentieren lassen. Zu
diesem Zweck sollten sie sämtliche Unterlagen über die Beiträge, die
ins britische beziehungsweise deutsche System eingezahlt worden sind,
zusammenstellen und bei den jeweiligen Behörden im Aufenthaltsland
bestätigen lassen.
Noch legt das europäische Recht fest, dass im EU-Ausland erworbene
Anwartschaften und Wartezeiten in der Sozialversicherung
zusammengerechnet werden. Wer also beispielsweise in England oder
Frankreich und natürlich in Deutschland Rentenversicherungszeiten
erworben hat, kann diese problemlos addieren lassen, so dass keine
Versorgungslücke entsteht. Es bleibt abzuwarten, ob es diese
Möglichkeit künftig noch geben wird.
Deutsch-Britisches Sozialversicherungsabkommen als Alternative
Bis der Brexit vollzogen ist, gilt für Mitarbeiterentsendungen
nach Großbritannien die EU-Verordnung VO (EG) 883/2004. "Danach wird
vermutlich das deutsch-britische Sozialversicherungsabkommen (SVA)
Anwendung finden", sagt Omer Dotou, Sozialversicherungsexperte und
Rentenberater bei der BDAE Gruppe. Dieses stammt aus dem Jahr 1960
und wurde bis zum EG-Eintritt Großbritanniens am 1. April 1973 bei
Entsendungen nach und aus Großbritannien angewandt und ist nach wie
vor aktiv.
Aufenthaltsrechtlich stellt sich in der Zukunft vor allem dann ein
neues Problem: "Der Großteil der Europäer, die derzeit dank der
Arbeitnehmerfreizügigkeit im Vereinigten Königreich beschäftigt sind,
erfüllt die Visa-Voraussetzungen nicht, die für Arbeitnehmer
außerhalb der EU gelten, wie eine aktuelle Studie des Migration
Observatory Oxford zeigt. Diese Tendenz könnte steigen, sobald im
April 2017 neue, verschärfte Visa-Regeln für ausländische Bewerber in
Kraft treten", weiß Auslandsexperte Dotou. Aus steuerrechtlicher
Sicht sei noch abzuwarten, ob das bereits existierende
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) angefasst wird. Tatsache ist: Die
bekannte Entsendepraxis wird sich zwangsläufig ändern.
Großbritannien wird bei Entsendungen ein "Drittstaat"
Ein weiteres Problem, das auf entsendende Unternehmen zukommen
wird: In der Praxis stellt sich das Vereinigte Königreich bei
Mitarbeiterentsendungen wie ein so genannter Drittstaat dar, also
praktisch zum Beispiel wie China oder Indien. Das bedeutet, dass sich
Personaler in den Global-Mobility-Abteilungen in komplett neues
Rechtssystem werden einarbeiten müssen. "Eine UK-Entsendung wird ohne
Experten kaum noch möglich sein", resümiert Dotou.
Die in Hamburg ansässige BDAE GRUPPE hat ihren Ursprung im Jahr
1995 mit der Gründung des Bund der Auslands-Erwerbstätigen (BDAE)
e.V. und wurde mit dem Ziel geschaffen, Unternehmen und deren
Mitarbeiter sowie Privatpersonen beim Planen und Umsetzen ihres
langfristigen Auslandsaufenthalts zu unterstützen.
Ãœber die BDAE GRUPPE
Der BDAE e.V. ist Teil der BDAE GRUPPE. Dieser vereint mehrere
Gesellschaften unter einem Dach und offeriert ein umfassendes
Dienstleistungsangebot. Dieses reicht von passgenauen
Auslandsversicherungen über die Unternehmensberatung in punkto
Auslandsentsendungen bis hin zur Unterstützung von Expatriates.
Pressekontakt:
Anne-Katrin Schulz
Presse & Marketing
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