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Publizist Thomas Leif gewinnt wichtigen Sieg für die Pressefreiheit: "Nach zwei Jahren das Unmögliche möglich geworden"

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(ots) - In einem überraschenden Akt der Offenheit hat der
Präsident der Universität Mainz, Georg Krausch, Fehler bei der
vertraglichen Gestaltung zur Drittmittelforschung zugegeben. Bei
einer zum Pressegespräch umgewidmeten Akteneinsicht am Nachmittag
versprach er grundlegende Korrekturen. Vor Gericht hatte der
Publizist Thomas Leif die Einsicht der Verträge durchgesetzt. "Nach
fast zwei Jahren Kampf ist heute das Unmögliche möglich geworden",
erklärte Thomas Leif am Abend dem Mediendienst kress.de.

Als Erfolg auf ganzer Linie und mit bundespolitischer Bedeutung
wird der 4. Juli 2016 in die journalistischen Geschichtsbücher
eingehen. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Mainz der Klage des
Publizisten Thomas Leif gefolgt war, und ihm Akteneinsicht in die
Geheimverträge zwischen der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz und
der Boehringer Ingelheim Stiftung zugesagt hatte, machte
Uni-Präsident Georg Krausch am Nachmittag reinen Tisch und gab
grundlegende "Fehler" bei der Vertragsgestaltung zu. Zudem versprach
Krausch eine umfassende Korrektur der von den Klägern monierten
Regelungen.

Wieviel Macht darf eine Stiftung haben?

Dabei geht es vor allem um die Machtstellung der Stiftung und den
umfassenden Einfluss, den die Stiftung insbesondere bei den
Berufungen des Forschungspersonals hat. So ist in den Verträgen unter
anderem geregelt, dass Berufungsvereinbarungen der Zustimmung der
Stiftung bedürfen. Dies stelle, so Leif und sein Rechtsanwalt Carl
Christian Müller aus Berlin, einen nicht hinnehmbaren Eingriff in die
Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit dar, weil jede nach dem Prinzip
der Bestenauslese erfolgte Berufung eines Professors dadurch
unterlaufen werden kann, dass ein der Stiftung nicht genehmer
Kandidat keine oder nur eine unangemessene Ausstattung mit Personal
und Mitteln angeboten bekommt. Dasselbe gilt für Bleibeverhandlungen




oder Abberufungen. "Darin liegt ein rechtswidriger Verstoß gegen § 50
des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz und die dort geregelte
Formenstrenge zum Ablauf des Berufungsverfahrens. Denn die
Zustimmungspflicht in Bezug auf die Berufungsvereinbarung stellt de
facto ein unzulässiges Vetorecht der Stiftung dar", macht
Rechtsanwalt Carl Christian Müller deutlich, der das Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht Mainz zur Einsichtnahme in die Verträge
geführt hatte.

"Die heutige Einsichtnahme hat einen Hauch der
Schabowski-Pressekonferenz am 9. November 1989. Nach fast zwei Jahren
Kampf ist heute das Unmögliche möglich geworden. Auffallend ist das
parlamentarische Vakuum in dieser bundesweit zentralen Frage;
offenbar wird hier die parlamentarische Kontrollaufgabe der
Fraktionen ausgeklammert", sagte der Publizist Thomas Leif, der die
Klage durchgefochten hatte.

Mehr auf kress.de, der Mediendienst: http://nsrm.de/-/3f1



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Datum: 04.07.2016 - 22:10 Uhr
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