(PresseBox) - Oft wird mir die Frage gestellt, ob es Vorschriften gibt, ob und wie viele Sanitäter man für eine Veranstaltung benötigt.
Es gibt dazu keine Vorschriften, d.h. grundsätzlich bleibt es in der Verantwortung des einzelnen Veranstalters darüber zu befinden, ob und wie viele Sanitäter er beauftragt.
Ein Veranstalter ist nicht für alles verantwortlich, was auf seiner Veranstaltung passiert. Erleidet z.B. ein Besucher einen Herzinfarkt aufgrund einer persönlichen Vorerkrankung, lässt sich dafür schwerlich der Veranstalter verantwortlich machen.
Es wäre auch übertrieben zu verlangen, der Veranstalter müsse einen Sanitätsdienst vorhalten für den Fall, dass ein Besucher einen Herzinfarkt erleidet, um ihm dann helfen zu können. Denn: Bekommt derselbe Besucher in der Stadt beim shoppen, am Baggersee oder beim Joggen im Wald einen Herzinfarkt, wartet auch nicht an jeder Hausecke und an jedem Baum ein Sanitäter.
Es hängt letztlich vom Einzelfall ab, bspw. welche Gefährdungsgrade der Veranstalter schafft, die die Bestellung eines Sanitätsdienstes vor Ort notwendig machen, z.B.:
?Abgelegene, schwer erreichbare Veranstaltungsfläche,
?Ãœberdurchschnittlich hohes Verletzungsrisiko durch die Veranstaltung selbst (z.B. Sportveranstaltung).
Die Pflicht der Bestellung eines Sanitätsdienstes kann auch durch eine behördliche Auflage erfolgen ? wobei die Auflage selbst rechtmäßig sein muss.
Wenn, dann wie viele?
Es gibt verschiedene Berechnungsmethoden, die bei der Überlegung helfen können, wie viele Sanitäter, Notärzte, Fahrzeuge usw. sinnvoll sein können.
Es dabei zu beachten, dass die Berechnungen bzw. auch Auflagen der Behörde grundsätzlich als Mindestvorgabe zu verstehen sind.
Empfehlenswert kann es sein, fachlichen Rat entsprechender Sanitätsdienste einzuholen. Wie in anderen Fällen auch, kann dies dazu führen, dass man dem Veranstalter später dann keinen strafrechtlichen Vorwurf machen kann, wenn im Schadensfall sich herausstellt, dass doch zu wenig Sanitätspersonal bestellt wurde ? solange man Fachleute gefragt hat und sich auf deren Empfehlung verlassen durfte.
Betreiber muss Sanitätsdienst bestellen?
Jedenfalls aus der Versammlungsstättenverordnung ergibt sich das ? mit Ausnahme Berlin! ? nicht. Es finden sich nur allgemeine Vorschriften, um die Arbeit des Sanitätsdiensts zu unterstützen:
?§ 26 Absatz 4 der Landes-Verordnungen: In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst vorhanden sein.
?§ 38 Absatz 3 der Landes-Verordnungen: Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
?§ 41 Absatz 3 der Landes-Verordnungen: Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen
?Besonderheit in NRW: § 30 Absatz 2 Sonderbauverordnung NRW: Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdiensten sind von den Besuchereingängen getrennte Eingänge anzuordnen.
?Besonderheit in NRW: § 31 Absatz 2 Sonderbauverordnung NRW: Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden.
?Besonderheit in Rheinland-Pfalz: § 89 VStättVO RLP: Für Sanitäter und für die Brandsicherheitswache der Feuerwehr sind besondere Räume an geeigneter Stelle anzuordnen.
In Berlin ist das hingegen anders:
§ 37 Absätze 1 und 2 der Betriebsordnung Berlin:
1.Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Sicherheitskonzept zu erstellen sowie einen Sanitäts? und Ordnungsdienst einzurichten.
2.Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat die Betreiberin oder der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei und der Feuerwehr, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind der Umfang des Sanitätsdienstes und die vom Veranstalter damit beauftragte Organisation, die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes, gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden, sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.
Arbeitssicherheit: Ersthelfer
Geregelt sind lediglich die Notwendigkeit und Anzahl der Ersthelfer. Arbeitet ein Arbeitnehmer auf einer Veranstaltung (auch beim Aufbau und Abbau!), kann die Gestellung (mindestens) eines Ersthelfers notwendig sein.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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