In Grundstückskaufverträgen finden sich häufig Regelungen, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auf solch eine Regelung kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Offen war bisher die Frage, ob sich die anderen Verkäufer, die den Mangel nicht kannten, auf eine solche Regelung berufen können. Der Bundesgerichtshof hat dies nun verneint. Darauf weist Dr. Ulrike Kirchhoff von Haus & Grund Bayern hin.
(firmenpresse) - In dem durch den Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (Urteil vom 8. April 2016, Aktenzeichen: V ZR 150/15) wurde ein Haus durch ein Ehepaar verkauft, das sich scheiden lassen wollte. Im Kaufvertrag wurden die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen. Die Käufer verlangten dennoch Schadensersatz in Höhe von fast 50.000 Euro wegen der mangelhaften Standfestigkeit einer Mauer. Der Ehemann wusste von dieser fehlerhaften Mauer, hatte dies aber arglistig verschwiegen. Folgerichtig wurde er zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Fraglich war nun, ob sich die Ehefrau auf die Regelung im Kaufvertrag berufen durfte, welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen hat. Die Ehefrau wusste nichts von der mangelhaften Mauer, hatte dies somit auch nicht arglistig verschwiegen.
Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit zugunsten der Käufer entschieden. Nach Ansicht des Gerichts können sich sämtliche Verkäufer nicht auf eine Regelung im Kaufvertrag berufen, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen werden, auch wenn lediglich einer der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. In dem zu entscheidenden Fall sei deshalb auch die geschiedene Ehefrau zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
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