Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein von einem Bauherrn in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten es nicht rechtfertigt, dass der beklagte Bauunternehmer auch ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt. Auch wenn der Bauunternehmer einen möglichen Pro-zess gewinnt, könne er deshalb nicht die Kosten für sein privates Sachverständigengutachten vom Bauherrn verlangen. Darauf weist Dr. Urlike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, hin.
(firmenpresse) - In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Bauunternehmer ein Wohnhaus errichtet. Nach Fertigstellung klagte er noch 36.000 Euro Resthonorar ein. Der Bauherr ließ daraufhin zwei Privatgutachten fertigen, um so nachzuweisen, dass ein Mangel am Wohnhaus bestand und die Arbeiten des Bauunternehmers somit nicht fertiggestellt worden seien. Daraufhin gab auch der Bauunternehmer ein Privatgutachten in Auftrag, das zu dem gegenteiligen Ergebnis kam. Der Bauunternehmer gewann den Prozess und verlangte vom Bauherrn die Kosten für sein Sachverständigengutachten in Höhe von 5.000 Euro.
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 1. Februar 2017 – Aktenzeichen: VII ZB 18/14) verneint einen Anspruch des Bauunternehmers auf Erstattung seiner Kosten für das Sachverständigengut-achten. Nach Ansicht des Gerichts können zu den im Rahmen eines Rechtsstreits erstattungsfähigen Kosten zwar ausnahmsweise auch die Kosten für ein privates Sachverständigengutachten gehören. Das sei etwa dann der Fall, wenn eine Partei nicht die notwendige Sachkenntnis hat, um sich zu einem Sachverständigengutachten des Gerichts sachgerecht zu äußern. Ein Bauunternehmer sei dagegen aufgrund seiner eigenen Sachkunde ohne Weiteres in der Lage, zu dem Inhalt eines durch den Bauherrn eingeholten Gutachtens selbst Stellung zu nehmen.
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