Grundstückseigentümer, die einen Straßenausbaubeitrag zahlen mussten und die angefallenen Arbeitskosten von der Steuer absetzen wollten, sollten Einspruch gegen einen ablehnenden Steuerbescheid ihres Finanzamts einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Darauf weist Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, hin.
(firmenpresse) - Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Kosten für Handwerkerleistungen, höchstens um 1.200 Euro pro Jahr. Die Ermäßigung gilt allerdings nur für die angefallenen Arbeitskosten. Die Frage, ob Grundstückseigentümer einer selbst genutzten Immobilie die Arbeitskosten eines Bescheids zum Straßenausbaubeitrag in der Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistungen absetzen dürfen, ist nach einem Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums aus dem letzten Winter wieder offen. Das Finanzgericht Nürnberg hatte dies zuvor noch bejaht (Urteil vom 24. Juni 2015 – Aktenzeichen: 7 K 1356/14). Im Anschluss an dieses Urteil hatte auch das bayerische Finanzministerium Immobilieneigentümern geraten, die Arbeitskosten, die bei dem Straßenausbau anfallen, in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Auch das Bayerische Landesamt für Steuern hatte erklärt, dass das Urteil in vergleichbaren Fällen angewendet werden kann.
Unter anderem zu dieser Fragestellung ist auch ein Gerichtsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Deshalb sollten Immobilieneigentümer eine mögliche Ablehnung durch die Finanzämter nicht akzeptieren, Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung kann auf das laufende Gerichtsverfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden (Aktenzeichen: VI R 18/16). Der Steuerfall bleibt dann bis zu einem Urteil offen und man erhält Geld zurück, falls der Bundesfinanzhof zugunsten der Immobilieneigentümer entscheidet.
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