(ots) - Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV)
begrüßt die heutige Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln,
wonach das nichtsendungsbezogene Angebot der Tagesschau-App vom 15.
Juni 2011 presseähnlich ist und damit gegen den Rundfunkstaatsvertrag
verstößt. Geklagt hatten acht Zeitungsverlage.
"Das Kölner OLG verpflichtet die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten mit diesem Urteil, sich künftig an den
Rundfunkstaatsvertrag zu halten", sagte BDZV-Hauptgeschäftsführer
Dietmar Wolff in Köln. Damit bestätige das Gericht eindrucksvoll den
Willen des Gesetzgebers. Zwar sei es der ARD selbstverständlich
unbenommen, eine Tagesschau-App anzubieten. Eine
öffentlich-rechtliche Zeitung im Internet dürfe es aber nicht geben.
Zuvor hatte bereits der BGH entschieden, dass das Verbot der
Presseähnlichkeit von nichtsendungsbezogenen öffentlich-rechtlichen
Internetangeboten mit Blick auf jede einzelne Ausgabe zu beachten
ist.
Die Bedeutung des heutigen Urteils reiche, so der BDZV, weit über
das streitgegenständliche App-Angebot vom 15. Juni 2011 hinaus. "Mit
neuen Nachrichten-Apps wie RBB24, BR24 oder ARDText haben die
Landesrundfunkanstalten ihr Textangebot im Internet in einer Weise
ausgeweitet, die mit der heutigen Entscheidung des OLG Köln
unvereinbar ist", erklärte Wolff. Im Vordergrund dieser Angebote
stünden umfangreiche presseähnliche Textbeiträge ohne Sendungsbezug,
die nicht nur gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoßen, sondern
einen gezielten Angriff auf die Vielfalt der Presselandschaft
darstellen. "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist nun in der
Pflicht, sein Textangebot im Internet nachhaltig zurückzufahren".
Andernfalls seien, so Wolff, weitere Schritte unumgänglich.
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