Ein Tarifvertrag kann die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses über eine Dauer von sechs Jahren erlauben, wobei neun Verlängerungen zulässig sind - BAG vom 26.10.2016, 7 AZR 58/16
(firmenpresse) - Den meisten ist bekannt: Ein Arbeitsvertrag kann ohne Sachgrund wie z.B. Elternzeitvertretung nur für einen Zeitraum von zwei Jahren befristet werden. § 14 Abs. 2 S 3 des TzBfG ordnet an, dass die Höchstauer der befristeten Anstellung und die Anzahl der Vertragsverlängerungen durch einen Tarifvertrag erhöht werden können. In seinem Urteil vom 26.10.2016, 7 AZR 58/16 hat das Bundesarbeitgericht nunmehr klargestellt, dass eine tarifliche Regelung eine sachgrundlose Befristung bis zu sechs Jahren Dauer vorsehen darf. Hierbei sind neun Verlängerungen erlaubt.
Der Fall mit der sachgrundlosen Befristung durch Tarifvertrag
Der Arbeitnehmer war als kaufmännischer Angesteller bei der Arbeitnehmerüberlassungesellschaft des EON-Konzerns vom 15.01.2012 bis zum 31.03.2014 befristet angestellt. Sein Arbeitsverhältnis wurde in dieser Zeit einmal verlängert. Die Befristungsabrede wurde durch eine Bezugnahmeklausel auf eine Regelung eines Haustarifvertrags gestützt. Diese erlaubte die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen bis zu fünf Jahren, wobei fünf Verlängerungen möglich waren. Der Arbeitnehmer erhob Entfristungsklage, da er die tarifvertragliche Regelung für unwirksam hielt. Die Tariföffnungsklausel sei geschaffen wurden, um branchenspezifische Lösungen zu ermöglichen. Solche branchenspezifischen Erfordernisse seien nicht erkennbar. Die befristete Anstellung müsse die Ausnahme und die Festanstellung die Regel sein.
Das Urteil mit der sachgrundlosen Befristung durch Tarifvertrag
Mit dieser Argumenation unterlag er in allen Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht hatte zwar bisher nur eine tarifvertragliche Regelung zu beurteilen, wonach eine Befristung von 42 Monaten Dauer mit bis zu vier Verlängerungsmöglichkeiten zulässig war. Aber auch die aktuelle Befristungsmöglichkeit über 60 Monate stieß auf die Zustimmung der Richter. Zum einen erlaube das Teilzeit- und Befristungsgesetz in § 14 Abs. 3 bereits die befristete Anstellung von älteren Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines Sachgrundes ebenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren. Das Wissenschaftszeitvertrags erlaube zum anderen die sachgrundlose Befristung über einen Zeitraum von sechs Jahren, wobei die Dauer der Verlängerungen nicht festgelegt sei.
Zwar sei dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die längere Befristungsdauer vereinbart worden sei. Allerdings sei den Tarifvertragsparteien aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie ein hoher Einschätzungspielraum einzuräumen. Sie bräuchten nicht die sachgerechteste und zweckmäßigste Lösung zu finden. Tarifverträge böten eine materielle Richtigkeitsgewähr. Sie hätten die Vermutung in in sich, den Interessen beider Parteien gerecht zu werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht zu vermitteln.
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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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