Auch ein möglicherweise nur einmaliger Drogenkonsum kann bei harten Drogen die fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers rechtfertigen - Bundesarbeitsgericht vom 20.10.2016, 6 AZR 471/15
(firmenpresse) - Wiederholt müssen sich die Arbeitsgerichte mit Fällen beschäftigen, in denen Arbeitnehmer betrunken oder berauscht zur Arbeit erscheinen. Ein besonders strenges Urteil hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.10.2016, 6 AZR 471/15 getroffen. In diesem Fall stand noch nicht einmal fest, ob die Fahrtüchtigkeit des Arbeitnehmers beeinträchtigt war.
Der Fall mit dem Drogenkonsum
Ein LKW-Fahrer nahm an einem Wochenende in seiner Freizeit Amphetamin und Methamphetamin (Crystal Meth). Am dem folgenden Montag und Dienstag erledigte er seine Arbeit unbeanstandet. In seinem privaten PKW wurde er am Dienstag abend von der Polizei kontrolliert. Diese machte einen Drogenwischtest, der positiv ausfiel. Die daraufhin angeordnete Blutuntersuchung bestätigte den Drogenkonsum. Die Polizei teilte ihm zudem mit, dass es immer noch möglich sei, dass er unter Drogeneinfluss stehe, und zunächst kein Fahrzeug führen dürfe.
Der Arbeitnehmer wollte dann für den nächsten Tag seinen Dienst absagen. Er teilte dem Arbeitgeber allerdings mit, dass er seinen Führerschein verlegt habe und deswegen nicht fahren dürfe. Der Arbeitgeber bestand darauf, dass er fuhr. In einer Aussprache einige Wochen später offenbarte der Arbeitnehmer dann den Vorfall. Der Arbeitgeber kündigte ihn daraufhin fristlos.
Das Urteil mit dem Drogenkonsum
Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage gegen die fristlose Kündigung in den ersten beiden Instanzen Erfolg. Erst das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und hielt die Kündigung für wirksam.
Es sah bereits in der Einnahme der Drogen eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Pflichten im Sinne des § 626 BGB. Es bestehe eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers, sich nicht in einen Zustand zu versetzen, in dem er seine Arbeitsleistung nicht erfüllen oder sich und andere gefährden könne. Hierbei komme es nicht darauf an, ob der Alkohol- oder Drogengenuss während der Arbeit oder in der Freizeit erfolge. Ein Berufskraftfahrer habe jeden die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zu unterlassen. Im Fall der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin komme es auch nicht darauf an, ob die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sei. Der Pflichtenverstoß liege bereits in der massiven Gefährdung der Fahrtüchtigkeit.
Im Fall der Einnahme sog. harter Drogen wie Amphetamin und Methamphetamin müsse nach der Fahrerlaubnisverordnung der Führerschein bereits nach einem einmaligen Konsum entzogen werden. Ein Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde bestehe diesbezüglich nicht. Daher liege im Fall des Konsums von harten Drogen bereits in der Einnahme der Drogen an sich eine Arbeitsvertragsverletzung . Ob die Fahrtüchtigkeit des Arbeitnehmers eingeschränkt war oder ob es zu kritischen Situationen im Straßenverkehr kam ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts unerheblich. An dieser Stelle widersprach es dem Landesarbeitsgericht, das hier großzügiger war.
Insbesondere habe der Arbeitnehmer fahrlässig gehandelt, als er nach der Polizeikontrolle auch am folgenden Tag arbeitete. Seine Fahrtüchtigkeit hätte aufgrund der kurzen Zeit, die nach dem Konsum vergangen war, noch beeinträchtigt sein können. Dieses Risiko habe er auch erkannt, weil er versuchte, seinem Arbeitgeber für diesen Tag mit dem Hinweis auf den verlorenen Führerschein abzusagen. Auch liege eine Pflichtverletzung darin, dass er den Arbeitgeber nicht über das Ergebnis des Drogenwischtests informiert habe, sondern wahrheitswidrig mitteilte, dass er wegen des verlorenen Führerscheins nicht fahren dürfe.
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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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