(ots) - Nach der EU-Erbrechtsverordnung hat das
Wohnsitzprinzip das Staatsangehörigkeitsprinzip ersetzt. Der letzte
gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers ist für die Anwendung des
Erbrechts entscheidend.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf,
Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Winter ist
nicht jedermanns Sache. Viele Deutsche nutzen ihren Ruhestand und
verbringen ihren Lebensabend lieber in wärmeren Gefilden. Die Finca
auf Mallorca oder das Häuschen in Südfrankreich wird zu ihrem neuen
Lebensmittelpunkt. Wer aber seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins
EU-Ausland verlagert, sollte dabei auch die erbrechtlichen
Konsequenzen bedenken.
Seit dem Sommer 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung. Damit hat
sich im Internationalen Erbrecht einiges geändert. Im Todesfall gilt
nun das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten
gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Die Staatsangehörigkeit ist nicht
mehr das entscheidende Kriterium. Die nationalen Regelungen im
Erbrecht weichen teilweise erheblich voneinander ab. Das kann
Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsansprüche,
Schenkungen, Nießbrauchsansprüche oder Nachfolgeregelungen haben.
Auch letztwillige Verfügungen in einem Testament können betroffen und
nicht mehr wirksam sein. Daher sollten deutsche Bürger, die ihren
Lebensabend im Ausland verbringen möchten, bestehende Testamente
überprüfen lassen bzw. vor der Errichtung eines Testaments die
jeweiligen nationalen Vorschriften und Gesetze im Erbrecht beachten.
Eine in Deutschland beliebte Sonderform des Testaments ist das
Berliner Testament oder Ehegattentestament, in dem sich die
Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und in der Regel die
Kinder zu Schlusserben bestimmen. Diese Form des Testaments ist nicht
in jedem EU-Mitgliedsstaat bekannt, sodass das Testament im Erbfall
ggf. als unwirksam betrachtet werden könnte.
Die EU-Erbrechtsverordnung bietet aber auch Gestaltungsspielraum.
So können die unterschiedlichen Gesetzeslagen in Erbfragen je nach
Einzelfall auch zum Vorteil genutzt werden und deutsche Regelungen
müssen nicht beachtet werden. Dazu bedarf es einer genauen Abwägung
der Interessen des Erblassers.
Es muss aber auch nicht zwingend das Erbrecht des Staates
angewendet werden, in dem der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort
liegt. Im Testament kann auch verfügt werden, dass das Erbrecht des
Heimatlandes des Erblassers zur Anwendung kommen soll.
Bei Fragen rund um Erbschaft, Testament und Erbvertrag beraten im
Erbrecht kompetente Rechtsanwälte.
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