Einstiegsbarrieren bei der Planung und Realisierung von Bauprojekte
(firmenpresse) - Die Shanghai-Expo in 2010 ruft und mit dem Ruf wächst das Interesse verschiedener Investoren in China an Modelllösungen „Made in Germany“ für den Haus-, Wohnungs- und Fabrikbau. Modernes und energiesparendes Bauen, die Modernisierung und Restrukturierung von Altbauten bis hin zur Sanierung ganzer Stadtviertel ist eine Aufgabenstellung, die angesichts der Klimafragen einen strategischen Stellenwert einnimmt. Deutsche Lösungen sind gefragt und begehrt. Die Möglichkeiten für die Bauwirtschaft und die sie begleitenden Architekten und Planer erscheinen gewaltig. Relativ unbekannt sind die hohen Einstiegshürden für Planer und Bauunternehmen.
Das chinesische Bau- und Planungsrecht unterscheidet zunächst streng zwischen den Entwurfsplanern, den Designern, und den späteren Ausführungsplanern. Eine komplette Planung bis hin zur Projektausführung, Überwachung und Projektsteuerung ist noch eher selten. Verträge der Beteiligten bis hin zum Generalübernehmervertrag sind bei der örtlichen Bauaufsichtsbehörde zu registrieren. In der Regel können ausländische Planer mangels Zulassung in China nur vermittels örtlich zugelassener Büros tätig werden. Rahmen- und Kooperationsverträge, die die Einzelheiten der Zusammenarbeit von der Vergütung bis hin zur Verwertung von Planentwürfen und Urheberrechten regeln, haben sich bewehrt.
Nicht alle chinesischen Design- und Planungsbüros verfügen über eine generelle Zulassung. Es kommt vor, dass fehlende Zulassungen durch die Vergabe von Unteraufträgen an zugelassene Büros ersetzt und ausgeglichen werden. Gleiches gilt für Bauunternehmen, von denen es viele unterschiedlicher Kompetenz und Leistungsfähigkeit gibt. Auch Bauunternehmen müssen über eine Lizenz verfügen, die darüber hinaus auch ausreichend sein muss, dem Projekt zu genügen, das zur realisieren ist. Industriebauunternehmen verfügen über andere Lizenzen als Generalübernehmer oder Unternehmen, die Komplexe vorhaben im Wohnungsbau realisieren. Da die Bauverträge aus Gründen der Sicherheit in jedem Einzelfall geprüft und genehmigt werden müssen, sollte die Auswahl des richtigen Partners mit Bedacht erfolgen und auch auf genügend Referenzen geachtet werden. Ausländisch investierte Unternehmen oder kooperative Vertrags-Joint-Venture erhalten in der Regel keine Lizenz bzw. das für ein Projekt notwendige Qualifizierungszertifikat, das die Grundlage für ein selbständiges Tätigwerden ist. Wenig beachtet werden die lokalen Besonderheiten. Fast jede Region in China hat im Bauordnungsbereich Sondervorschriften über die Planung, Durchführung, Abnahme und Zertifizierung von Projekten mit Bezug zu Planungs- und Bauleistungen erlassen, deren Kenntnis von erheblicher Bedeutung sind, um beispielsweise den vertraglichen Abnahmezeitpunkt genau bestimmen zu können.
Zur Vermeidung unnötiger Haftungsrisiken sollten Planer, Bauunternehmen und Baustofflieferanten sicherstellen, dass ihre Haftung begrenzt und die Primärhaftung in erster Linie bei den eigentlichen Ausführungsunternehmen liegt. Es empfiehlt sich, Verträge und Genehmigungen bei der örtlichen Bauaufsicht mit den vom Partner eingeholten Dokumenten zu vergleichen, das Versicherungsvertragsverhältnis zu überprüfen und den Projektablauf je nach dem Umfang des eigenen Engagements zu kontrollieren. Ein nach westlichen Plänen geplantes und danach nach etwaigem Pfusch chinesischer Subunternehmer oder Zulieferer errichtetes Gebäude würde im Zweifel einem wirtschaftlichen Selbstmord gleichkommen, wenn es zu einem erheblichen Mangel bei der Realisierung kommen würde. Der Kunde würde sich an der Leistung „Made in Germany“ und weniger an der Ausführung „typisch China“ orientieren.
Investoren und Projektentwickler sind an international tätigen Büros besonders interessiert. Allerdings beschränkt sich das Interesse hier und da auf den möglichst günstigen Erwerb des ausländischen Designs, des Rechts, den Namen des ausländischen Partners für eigene Ziele benutzen zu dürfen bzw. darauf, eine angebliche, durch den ausländischen Partner dokumentierte Qualität der Ausführung zu gewährleisten.
Die Vertragsgestaltung im Planungs- und Baubereich ist eine Herausforderung. Zwar gibt es Übersetzungen der VOB/A, VOB/B und VOB/C, die als Anlagen zu Anlagenbau- oder Hochbauplänen verwandt werden. Jedoch fehlt die Praxis und damit Erfahrung, ein Bauvorhaben auf der Grundlage der sich danach ergebenden wechselseitigen Pflichten abzuwickeln. Meist dienen die Entwurfsplanungen als Grundlage für die Bauausführung, die dann wieder Grundlage für die permanent angepasste Ausführungsplanung ist. Auch FIDIC-Verträge finden Verwendung. Diese jedoch nur deshalb, weil die chinesischen Vertragspartner der Ansicht sind, dass es nicht schaden könnte, derartige Vertragsanhänge aufzunehmen. Für die Praxis einer Projektrealisierung ist die Abstimmung der verschiedenen Verträge aufeinander ebenso wichtig, wie die Diskussion der Anlagen und ihrer Bedeutung, damit die Risikoverteilung deutlich wird und vor allem eines sicher festgestellt wird: Ein Vertragsverstoß, der sich aus einem Bau- oder Planungsbesprechungsprotokoll ergibt. Es muss dringend vertraglich vereinbart werden, Baubesprechungsprotokolle, die von beiden oder allen Beteiligten einer Baubesprechung unterzeichnet wurden, als Konkretisierung des Leistungssolls zu behandeln, um spätere Streitigkeiten über den Gegenstand der Leistung, etwaige Mängel und die Lasten der Beseitigung zu minimieren. Nicht immer gehen die auf dem Markt kursierenden Rahmenverträge über eine Zusammenarbeit eines ausländischen Planungsbüros mit einem chinesischen Designbüro und einem Generalübernehmer auf die Feinheiten der Praxis ein. Ein „gefundenes Fressen“ für die Juristen, die sich später mit den Fragen der Auslegung, Deutung und Ermittlung des vertraglichen Geschehens beschäftigen müssen.
Besonderes Augenmerk verdient der rechtlich relevante Fertigstellungszeitpunkt. Anders als in Deutschland nach den Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB/B, erfolgt die Abnahme in China mehrgleisig. Einerseits ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen und zu unterzeichnen. Andererseits hat die Baupolizei die Abnahme förmlich zu bestätigen, zu zertifizieren und der Bauherr diese Abnahme registrieren zu lassen. Erst aufgrund der Registrierung wird seitens der Bauordnungsbehörde das Zertifikat erteilt, das die beabsichtigte Benutzung zulässt. Die Vertragsgestaltung sollte sich mit der Frage beschäftigen, wie der tatsächliche, letztlich von der Baubehörde abhängige Abnahmezeitpunkt ermittelt werden kann.
Ãœber Trempel & Associates
Trempel & Associates ist eine auf den Gebieten Recht, Wirtschaft und Steuern national und international tätige deutschen Wirtschaftskanzlei, in der die persönliche und qualitativ hochwertige Betreuung mehr Gewicht hat als die „Fabrikberatung“. Obwohl oder besser gerade weil wir uns auf das beschränken, was wir bedienen und vertreten können, betreuen wir auch Unternehmen oder Privatinteressen weltweit, vorzugsweise in den Destinationen, die wir sprachlich beherrschen und denen wir über langjährige Partner verbunden sind. Nach einer Zeit der festen Präsenz in Vietnam, Indonesien und Brasilien unterhalten wir heute Netzwerkkontakte und Büros in China, Greater China (Hong Kong) und Thailand, während wir uns im Übrigen auf erfahrene Partner in über 40 Ländern stützen können. „All business is local“ und bleibt es auch.
Das Kerngeschäft bilden die Rechtsberatung und Steuerberatung mit allen Nebenleistungen.
Mehr Informationen über Trempel & Associates finden Sie im Internet unter www.trempel.de oder auf einer unserer Projektseiten wie z.B. www.chinaproject.de .
Bereits 2003 haben Trempel & Associates das Deutsch-Chinesische Bauforum errichtet und anlässlich der Asien-Pazifik-Wochen in Berlin die Veransrtaltung "Architektur, Bauen, Planen, Immobilienwirtschaft und Projektentwicklung in China" durchgeführt. Speaker waren seinerzeit u.a.Dr. Kurt Wiesegart, Ralf Marohn Dr. Andreas Szesny, Mark Randel, Barbara Stobbe, Stefanie Graf, Patrick Pohlit, Alexander Ahrens, Shuji Zheng, Ma Yuanjing, Eberhard J. Trempel, Klaus Kohlstrung Prof. Meinhard v. Gerkan
Trempel & Associates Berlin
Rechts- und Steuerberatung
Spichernstr. 15
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