(ots) - Gute Nachrichten für Handelsvertreter: Der EuGH hat
den Begriff des Neukunden weiter gefasst. Demnach kann unter gewissen
Voraussetzungen auch ein Bestandskunde ein Neukunde sein (Az.:
C-315/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf,
Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die
Unterscheidung zwischen einem Neukunden und einen Bestandskunden ist
für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters
wichtig. Diesen Ausgleichsanspruch kann der Handelsvertreter in der
Regel dann geltend machen, wenn er für das Unternehmen Kunden neu
gewonnen hat und die geschäftlichen Beziehungen zu diesem
aufrechterhalten werden können.
Auch wenn ein Handelsvertreter jahrelang erfolgreich für ein
Unternehmen gearbeitet hat, kann es zu rechtlichen
Auseinandersetzungen kommen, wenn sich die Wege wieder trennen. Grund
dafür ist häufig der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Diesen
Ausgleichsanspruch hat der Handelsvertreter, wenn er für das
Unternehmen neue geschäftliche Kontakte geknüpft hat und diese auch
nach Vertragsbeendigung weiter existieren - das Unternehmen also
weiterhin geschäftliche Beziehungen zu diesem Kunden unterhält.
Allerdings stellt sich häufig die Frage, ob auch ein Bestandskunde
als Neukunde bewertet werden kann.
Der Europäische Gerichtshof bejaht dies und hat den Begriff des
Neukunden weiter gefasst. Der Begriff "neuer Kunde" dürfe zum Schutz
des Handelsvertreters nicht zu eng ausgelegt werden. Daher könne
unter bestimmten Voraussetzungen auch ein bereits vorhandener Kunde
ein Neukunde sein. Dazu müsse der Handelsvertreter die bereits
bestehenden geschäftlichen Beziehungen aber auf weitere Waren des
Unternehmens ausgedehnt haben.
In dem Fall hatte eine Handelsvertreterin auf Ausgleichszahlung
geklagt. Sie war für eine Großhändlerin von Brillengestellen
verschiedener Marken tätig. Zu Beginn ihrer Tätigkeit erhielt sie
zwar eine Liste von Bestandskunden. Ihre Aufgabe war es aber, die
Kunden für Brillengestelle anderer Marken zu gewinnen, die bislang
noch nicht zum Portfolio der Kunden gehörten. Nach Beendigung des
Vertrags verlangte die Handelsvertreterin entsprechend die
Ausgleichszahlung. Landgericht und Oberlandesgericht München
bestätigten ihren Anspruch. Allerdings reduzierten sie ihn auf die
Hälfte des geforderten Betrags, da die Vermittlung durch die
bestehenden Kunden erleichtert gewesen wäre. Der EuGH hat schließlich
die Rechte der Handelsvertreter deutlich gestärkt.
Im Handelsrecht kompetente Rechtsanwälte können in Fragen der
Ausgleichszahlung und anderen strittigen Punkten im
Handelsvertreterrecht beraten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale,
wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln,
Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und
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Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und
Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale
Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und
Privatpersonen.
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