Die Entscheidung, ob ein Rechtsstreit geführt werden soll, hängt nicht zuletzt vom Kostenrisiko ab. Das gilt erst recht für die Beteiligung am Prozess zwischen zwei anderen Parteien.
(firmenpresse) - Zwar wird - wer nicht gerade Rechtsanwalt ist - im Zweifel gerne auf eine Beteiligung an Rechtsstreitigkeiten verzichten. "Es gibt aber Situationen, in denen man als Dritter in das Verfahren eingreifen sollte, um seine Rechte zu wahren", sagt Rechtsanwalt Marius Breucker aus Stuttgart. Hierfür sieht die Zivilprozessordnung die "Nebenintervention" vor. Sie setzt voraus, dass der Dritte - der Nebenintervenient - ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer der Parteien hat. In diesem Fall kann der Dritte bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht seinen Beitritt zum Rechtsstreit erklären. Vom Beitritt an kann der Nebenintervenient das Verfahren mitbestimmen und alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen. Er ist einzig dadurch beschränkt, dass er sich nicht in Widerspruch zu der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen darf (zu den Grundlagen der Beteiligung Dritter am Zivilprozess: http://www.wueterich-breucker.de/blog/p/-beteiligung-dritter-im-zivilprozess-anwaltsstrategien-bei-haupt-und-nebenintervention).
Nebeninterventionswirkung
Trotz der Möglichkeit der Mitgestaltung des Verfahrens ist der Charme einer Nebenintervention begrenzt: Während üblicherweise ein Urteil nur zwischen den Parteien (inter partes) wirkt, muss der Nebenintervenient die zwischen den Hauptparteien ergangene Entscheidung auch gegen sich gelten lassen. Er kann mithin nicht mehr nachträglich einwenden, der Rechtsstreit zwischen den beiden Hauptparteien sei unrichtig entschieden. Insbesondere kann er der von ihm unterstützten Hauptpartei nicht mehr vorhalten, sie hätte das Verfahren bei besserer Prozessführung gewinnen können. Einwendungen kann der Nebenintervenient nur noch insoweit erheben, als die Phase vor seinem Beitritt betroffen ist oder als er durch das Verbot eines Widerspruchs zur Hauptpartei an bestimmten Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gehindert war. Vor diesem Hintergrund ist die freiwillige Nebenintervention in der Regel wenig attraktiv.
Anders liegt der Fall, wenn einem Dritten der Streit verkündet wurde. Dann geht die Initiative zur Einbeziehung in den Rechtsstreit von einer der Hauptparteien aus. Wer nämlich der Auffassung ist, im Falle des Obsiegens oder Unterliegens in Verfahren seinerseits einen Anspruch gegen einen Dritten zu haben, der tut gut daran, diesen Dritten möglichst frühzeitig in das laufende Verfahren einzubinden. Durch die Streitverkündung kann die Hauptpartei die oben beschriebene, für den Dritten ungünstige Nebeninterventionswirkung herbeiführen. Als Empfänger einer Streitverkündung ist es für den Dritten in der Regel sinnvoll, dem Rechtsstreit beizutreten, um Einfluss nehmen zu können. Denn die Nebeninterventionswirkung tritt zu seinen Lasten auch dann ein, wenn er auf einen Beitritt und damit auf eine Teilnahme am Rechtsstreit verzichtet.
Kostenrisiken des Nebenintervenienten
Sowohl bei der "freiwilligen" als auch bei der durch Streitverkündung veranlassten Nebenintervention erhebt sich die Frage, welche Kostenrisiken ein Beitritt mich sich bringt und wer im Ergebnis die Rechtsverfolgungskosten des Nebenintervenienten zu tragen hat. Nach § 101 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Gegner der unterstützten Hauptpartei die Kosten des Nebenintervenienten zu tragen, soweit er den Rechtsstreit verliert. Es gilt das Grundprinzip der ZPO, wonach der Unterlegene sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat. Durch den Beitritt eines Nebenintervenienten erhöht sich damit das Kostenrisiko der gegnerischen Hauptpartei. Bei Beitritt auf Seiten der obsiegenden Hauptpartei erhält der Nebenintervenient also alle Kosten erstattet.
Unterliegt die unterstützte Hauptpartei, so muss der Nebenintervenient seine Kosten selbst tragen. An den Kosten der obsiegenden gegnerischen Hauptpartei braucht er sich indes nicht zu beteiligen. Insoweit beschränkt sich das Kostenrisiko des Nebenintervenienten regelmäßig auf die Kosten des eigenen Anwalts und die eigenen Reisekosten sowie etwaige Auslagen für die vom Nebenintervenienten benannten Zeugen oder Sachverständigen.
Regelung der Kosten des Nebenintervenienten bei gerichtlichem Vergleich
Besondere Aufmerksamkeit muss der Nebenintervenient der Kostentragung im Falle eines Vergleichs widmen: "Wenn sich der Nebenintervenient am Vergleich beteiligt, sollte er auf eine ausdrückliche Regelung der Erstattung seiner Kosten achten", empfiehlt Anwalt Marius Breucker. Andernfalls muss er befürchten, auf seinen eigenen Kosten sitzen zu bleiben. Denn der bloße Umstand, dass die Hauptparteien die Kosten quotal - also nach Obsiegen oder Unterliegen in der Hauptsache - aufgeteilt haben, führt nicht zu einer (entsprechenden) Kostenerstattung zugunsten des Nebenintervenienten. Beteiligt sich der Nebenintervenient nicht am Vergleich, hat er mangels gerichtlicher Entscheidung ebenfalls keinen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch.
Weitere Informationen zur Pressemeldung "Wer trägt die Kosten des Nebenintervenienten?" sind auf www.wueterich-breucker.de/blog/ zu finden.
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